Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972, mit dem das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz abgeändert wird (1. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 287/1971, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 1 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten:

    „(2) Die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Mutterschaft und des Todes.

    (3) Mittel der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen,

    die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie für Aufklärungs- und Informationszwecke verwendet werden,

    wenn hiedurch die Erfüllung der in Abs. 2

    genannten Aufgaben nicht gefährdet wird."

  2. § 3 Abs. 3 dritter Satz hat zu lauten:

    „Abstimmungsberechtigt sind a) die Mitglieder der Fachgruppe, sofern es sich um natürliche Personen, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften handelt, die am 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem die Abstimmung stattfinden soll, Mitglieder der Fachgruppen waren,

    1. Personen, die am 1. Jänner des Kalenderjahres,

    in dem die Abstimmung stattfinden soll, eine Pension (Ãœbergangspension) beziehen und innerhalb eines Jahres vor dem Anfall der Pension Mitglieder der in Betracht kommenden Fachgruppen waren bzw.

    gewesen wären,

    alle diese, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben."

  3. § 4 Z. 3 hat zu lauten:

    „3. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie."

  4. a) § 7 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um Zeiten, während derer der Versicherte a) auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderheilanstalt untergebracht ist oder b) Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem Versicherungsträger gegenüber hat oder c) ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung besteht."

    1. Im § 7 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck

      „Abs. 1 lit. a oder b" durch den Ausdruck

      „Abs. 1 lit. a, b oder c" zu ersetzen.

    2. § 7 Abs. 3 lit. a Z. 3 hat zu lauten:

      „3. von den überlebenden Doppelwaisen,

      sofern sie im Zeitpunkt des Todes des Versicherten das 18. Lebensjahr nicht vollendet oder eine der im § 70 Abs. 2

      des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt haben;"

    3. § 7 Abs. 3 lit. c hat zu lauten:

      „c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland von den im Inland zurückbleibenden Angehörigen,

      die im Falle des Todes des Versicherten nach lit. a Z. 1 oder 2 zur Weiterversicherung berechtigt wären, oder von den im Inland zurückbleibenden Kindern,

      Enkeln, Wahl- oder Stiefkindern (§ 36

      Abs. 3),"

    4. § 7 Abs. 3 vorletzter Satz hat zu lauten:

      „Für die Antragsfrist gilt Abs. 2 mit der Maßgabe,

      daß die Frist in den Fällen der lit. a mit dem auf den Tag des Todes des Versicherten folgenden Tag, nach dem Tode eines Pensionisten mit dem auf das Ende der Versicherung (§ 6

      Abs. 7) folgenden Tag, in den Fällen der lit. b mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung,

      Aufhebung oder Scheidung der Ehe folgenden Tag, in den Fällen der lit. c mit dem Tage des Ausscheidens des Versicherten aus der Pflichtversicherung zu laufen beginnt."

    5. § 7 Abs. 6 zweiter Satz hat zu lauten:

      „In den Fällen des Abs. 3 lit. a bis c beginnt die Weiterversicherung mit dem Beginn der Antragsfrist,

      in den Fällen des Abs. 5 beginnt die Weiterversicherung mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung bzw. des ablehnenden Pensionsbescheides folgenden Tag."

  5. Im § 8 Abs. 1 Einleitung haben die Worte

    „bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres" zu entfallen.

  6. a) § 10 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1

    und 2, Weiterversicherte gemäß § 7 und Selbstversicherte gemäß § 8 können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für ihre Ehegattin

    (ihren erwerbsunfähigen Ehegatten) eine Familienversicherung abschließen, sofern diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften selbst krankenversichert oder berechtigt ist, einer solchen Krankenversicherung freiwillig beizutreten und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-

    rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist."

    1. Im Abs. 2 erster Satz sind nach dem Ausdruck

      „§ 8" folgende Worte einzufügen:

      „unter den im Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen"

    2. § 10 Abs. 3 hat zu lauten:

      „(3) Die im Abs. 2 genannten Personen dürfen in die Familienversicherung — sofern die Familienversicherung nicht schon mit Beginn der Pflicht(Selbst)versicherung abgeschlossen wurde —

      nur aufgenommen werden, wenn ihr Gesundheitszustand nicht ärztlicherseits als schlecht festgestellt wurde."

  7. § 11 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:

    „a) die hiezu zu entrichtenden Beiträge für mehr als drei aufeinanderfolgende Monate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des dritten Monates;"

  8. § 12 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die Formalversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Bescheid des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung zugestellt wird. Dies gilt auch in den freiwilligen Versicherungen, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß §§ 7 Abs. 7,

    8 Abs. 5, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 eintritt."

  9. a) § 18 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz hat zu lauten:

    „hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zuzüglich der auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallenden Beträge zugrunde zu legen."

    1. Im § 18 Abs. 4 ist der Ausdruck „6000 S"

      durch den Ausdruck „7000 S" zu ersetzen.

    2. Dem § 18 Abs. 7 ist anzufügen:

      „Bei der Bemessung des Beitrages im Falle der Wahl einer höheren Beitragsgrundlage ist die im Abs. 4 vorgesehene Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen und sind die im § 20 Abs. 6

      vorgesehenen Hundertsätze anzuwenden."

    3. Dem § 18 ist folgender Abs. 8 anzufügen:

      „(8) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 3 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten,

      gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.

      Als monatliche Unterhaltsverpflichtung gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,

      während des Bestandes der Ehe 30 v. H., nach Scheidung der Ehe 15 v. H. des nachgewiesenen monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.

      Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,

      daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,

    4. nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß

      die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 30 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage

      (Abs. 4) beträgt. Ist die Unterhaltsforderung trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder erscheint die Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos, unterbleibt eine Zurechnung zum Nettoeinkommen."

  10. § 20 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Aus den Mitteln der Gewerblichen Selbständigen-

    Pensionsversicherung ist zur Krankenversicherung der Pensionisten ein Beitrag zu leisten. Er beträgt ab 1. Jänner 1973 10 v. H.,

    ab 1. Jänner 1974 10'5 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen und Pensionssonderzahlungen, soweit sie an gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherte Pensionisten gezahlt werden. Zu den Pensionen und Pensionssonderzahlungen zählen auch die Zuschüsse,

    nicht jedoch die Ausgleichszulagebeziehern gebührenden Zuschläge von 30 S und die Ausgleichszulagen."

  11. § 21 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Für die Dauer des auf Grund des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht des wehrpflichtigen Versicherten. Der Bund hat für jeden Familienangehörigen, für den eine Familienversicherung abgeschlossen wurde

    (§ 10), den Familienbeitrag in der bisherigen Höhe und für jeden Angehörigen gemäß § 36 des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten einen Pauschal-

    betrag in der jeweils gemäß § 56 a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten."

  12. Dem § 24 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen:

    „Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfall- und Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet."

  13. § 25 hat zu lauten:

    „Verzugszinsen

    § 25. Werden die Beiträge nicht innerhalb von elf Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 7'5 v. H. zu entrichten.

    § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

    Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf volle 10 S abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners...

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