Bundesgesetz vom 7. Juli 1965 über die Krankenversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Krankenversicherungsgesetz ? B-KVG.)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen ABSCHNITT I Geltungsbereich und Aufgaben

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Krankenversicherung der im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Personen,

ihrer mittätigen Kinder und der Bezieher einer Rente aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung.

(2) Die Bauernkrankenversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle der Krankheit,

der Mutterschaft und des Todes sowie für die Verhütung von Krankheiten.

(3) Mittel der Bauernkrankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Betreuung von Kranken oder der Verhütung von Krankheiten dienen, verwendet werden, wenn hiedurch die Erfüllung der im Abs. 2 genannten Aufgaben nicht gefährdet wird.

ABSCHNITT II Umfang der Versicherung Pflichtversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind,

soweit es sich um natürliche Personen handelt und nicht eine Ausnahme nach § 3 gegeben ist,

pflichtversichert:

  1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;

  2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegersöhne einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind und ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieses Betriebes bestreiten;

  3. die Bezieher einer Rente nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz,

    BGBl. Nr. 293/1957, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten.

    (2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Personen nur, wenn der für die gesamte bewirtschaftete Fläche für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag den Betrag von 20 S erreicht oder übersteigt.

    Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Meßbetrag den Betrag von 20 S nicht erreicht oder für den eine bewirtschaftete Fläche überhaupt nicht erforderlich ist, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.

    (3) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Personen mit Ausnahme der Schwiegersöhne nur, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    (4) Im Falle des Todes einer nach Abs. 1 Z. 1

    pflichtversicherten Person gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Angehörigen im Sinne des § 46 als gemäß Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherte;

    die im Zeitpunkt des Todes im Sinne des Abs. 1

    Z. 2 pflichtversicherten Angehörigen gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert.

    Ausnahmen von der Pflichtversicherung

    § 3. Von der Pflichtversicherung nach § 2 sind ausgenommen:

  4. die Ehegattin, die mit dem Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führt sowie die Ehegattin einer als Schwiegersohn gemäß

    § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversicherten Person;

  5. Personen, denen (für die) durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung eines Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung der Bundesangestellten gesichert sind;

  6. Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.

    Nr. 292/1957, unterliegen;

  7. selbständig Erwerbstätige, die nicht der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-

    Pensionsversicherungsgesetz unterliegen und deren Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach dem letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 24.000 S jährlich übersteigen;

  8. Personen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften, ausgenommen die Bestimmungen des § 68 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben,

    auch wenn dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege stehen;

  9. Ehegatten der in Z. 5 genannten Personen;

  10. Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit lediglich in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht;

  11. Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche sowie Angehörige der Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche A. B. und H. B.

    Beginn und Ende der Pflichtversicherung

    § 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt:

  12. für die nach § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;

  13. für die nach § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten Rentner, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit dem Tag, an dem der Rentner den Rentenbescheid erhält, wenn jedoch die Rente erst später anfällt, mit dem Tag des Anfalles der Rente;

  14. für die nach § 2 Abs. 4 als Pflichtversicherte geltenden Personen mit dem Tod des nach § 2

    Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten.

    Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes nach § 3

    beginnt die Pflichtversicherung mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Tag.

    (2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Rente gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 begründet und liegt kein Ausnahmegrund nach § 3 vor, so ist der Rentenwerber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung zu beantragen.

    Die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Zuerkennung einer Rente wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat sie eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tag beginnt,

    an dem der Rentner die Bescheinigung beantragt hat. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch der Krankenversicherungsanstalt der Bauern zuzustellen. Die Entscheidung des Versicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

    (3) Die Pflichtversicherung der im § 2 Abs. 1

    Z. 1 und 2 bezeichneten Personen erlischt mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen. Tritt ein Ausnahmegrund nach § 3 ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem Tage des Eintrittes des Ausnahmegrundes.

    (4) Die Krankenversicherung der Rentner endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig eine Rente im Inland ausgezahlt wird.

    Die vorläufige Krankenversicherung (Abs. 2)

    endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Rentenbescheides.

    Weiterversicherung

    § 5. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern,

    wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten,

    1. für die der Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält,

    2. auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Heilstätte (Sonderheilanstalt)

      untergebracht ist,

    3. Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem Versicherungsträger gegenüber hat.

      Das Recht auf Weiterversicherung ist binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung geltend zu machen. Fällt das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine der in lit. a bis c genannten Zeiten, so beginnt diese Frist mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit. Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der Pflichtversicherung,

      in den Fällen des vorangegangenen Satzes an das Ende der jeweils in Betracht kommenden Zeit an.

      (2) Die Krankenversicherung kann ferner,

      wenn sie die im Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, nach dem Tode des Versicherten vom überlebenden Ehegatten oder von einer

      überlebenden, nach § 46 als Angehörige geltenden Person sowie nach Auflösung der Ehe durch Aufhebung oder Scheidung vom früheren Ehegatten fortgesetzt werden, solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Antragsfrist von sechs Wochen ist vom Tage des Todes beziehungsweise vom Tage der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Auflösung der Ehe beziehungsweise in den Fällen des § 2 Abs. 4

      vom Tage der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens an zu rechnen.

      (3) Personen, die nach Abs. 1 oder 2 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn sie binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 beantragt haben, auch noch innerhalb von sechs Wochen nach Ablehnung des Antrages auf die Bescheinigung geltend machen. Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall mit dem Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung nach § 4 Abs. 2.

      (4) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

  15. mit dem Tag des Austrittes,

  16. wenn die Beiträge für zwei aufeinanderfolgende Monate rückständig sind, mit dem Ende des zweiten Monates.

    Formalversicherung

    § 6. (1) Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten,

    nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen...

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