Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. September 1985 betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

  1. Genehmigungsurkunden zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

    (BGBl. Nr. 52/1983) hinterlegt:

    Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations-

  2. Genehmigungsurkunde Frankreich 14. Feber 1984

    Italien 29. März 1985

    Liechtenstein 26. Jänner 1984

    Luxemburg 30. März 1983

    Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

    Frankreich:

    „Mit Bezug auf Artikel 3 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, daß seine Anwendung vom Abschluß

    zwischenstaatlicher Abkommen abhängig gemacht wird."

    Italien:

    „Mit Bezug auf Artikel 3 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Italienische Regierung, daß

    seine Anwendung vom Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen abhängig gemacht wird.

    Die Italienische Regierung bestätigt weiters die bei der Unterzeichnung erfolgte Erklärung:

    1. Die Behörden, die nach dem italienischen Rechtssystem die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Abkommen und Vereinbarungen abschließen können, sind...

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