September 19, 1985
Teil I
- Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. September 1985 betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärung der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch die gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl. Nr. 434/1969)
- Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. September 1985 betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärungen der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 25 und des Artikels 46 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958)
- Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. September 1985 betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
- Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. September 1985 betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
- Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. September 1985 betreffend den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
- Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. September 1985 betreffend den Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens samt Anhang
Kundmachung (K)
Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)