Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. September 1985 betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärungen der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 25 und des Artikels 46 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958)

Die Ständige Vertretung Österreichs beim Europarat hat mit Schreiben vom 5. August 1985 dem Generalsekretär des Europarates nachstehende Erklärungen übermittelt:

(Ãœbersetzung)

Erklärung der Bundesregierung der Republik Österreich gemäß Artikel 25 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 1. Juni 1982

gemäß Artikel 25 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung abermals für einen Zeitraum von drei Jahren, vom 3. September 1985 an gerechnet, verlängert.

Wien, am 25. Juli 1985

L. Gratz m. p.

(Ãœbersetzung)

Erklärung der Bundesregierung der Republik Österreich gemäß Artikel 46 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich...

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