VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

in dem Bestreben, die rechtlichen Beziehungen und den rechtlichen Verkehr zwischen beiden Staaten zu vertiefen und zu erleichtern,

sowie von dem Wunsche geleitet, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa voll und ganz durchzuführen,

sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich Dr. Willibald Pahr Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich,

Der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Ing. Bohuslav Chňoupek Außenminister der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu leisten.

Artikel 2

In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten erfolgt der Schriftverkehr zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, dem Minister für Justiz der Tschechischen Sozialistischen Republik und dem Minister für Justiz der Slowakischen Sozialistischen Republik andererseits.

Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 3

(1) Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung von beschuldigten Personen und Zeugen,

die Einholung von Sachverständigengutachten, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen,

die für ein Strafverfahren benötigt werden, die Zustellung von Schriftstücken sowie die Übermittlung von Strafregisterauszügen.

(2) Rechtshilfe wird auch geleistet a) in Angelegenheiten der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung aus einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme,

  1. in Gnadensachen,

  2. in Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters,

  3. durch Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen und Verfahrenskosten,

  4. in Angelegenheiten der Wiederaufnahme des Verfahrens.

    (3) Rechtshilfe durch Vollstreckung von Urteilen und anderen Entscheidungen wird nicht geleistet.

    Artikel 4

    (1) Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen werden, vorbehaltlich des Absatzes 2,

    nicht angeschlossen.

    (2) Zuzustellenden Schriftstücken ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen,

    die von einem amtlich bestellten Dolmet-

    scher mit Sitz in einem der Vertragstaaten angefertigt und beglaubigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.

    (3) Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen, so hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.

    Artikel 5

    (1) Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn a) die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist,

  5. die Erledigung des Ersuchens die Souveränität des ersuchten Staates beeinträchtigen,

    seine Sicherheit gefährden, gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates verletzen könnte,

  6. um sie wegen einer Handlung ersucht wird,

    die nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters ist, bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder vorgesehenen Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht der kriminelle Charakter überwiegt,

  7. die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine militärische strafbare Handlung ist,

  8. die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates...

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