Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. September 1985 betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärung der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch die gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl. Nr. 434/1969)

Die Ständige Vertretung Österreichs beim Europarat hat mit Schreiben vom 5. August 1985 dem Generalsekretär des Europarates nachstehende Erklärung übermittelt:

(Ãœbersetzung)

ERKLÄRUNG der Bundesregierung der Republik Österreich gemäß Artikel 6 Absatz 2 des am 16. September 1963 in Straßburg unterzeichneten Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 1. Juni 1982

gemäß Artikel 6 Absatz 2 des am 16. September 1963 in Straßburg unterzeichneten Protokolls Nr. 4

zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung neuerlich für einen...

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