Bundesgesetz vom 7. September 1955, womit das Gehaltsüberleitungsgesetz durch Bestimmungen für Angehörige des Bundesheeres ergänzt wird (2. Gehaltsüberleitungsgesetznovelle 1955).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung des Art. I Z. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105,

und des Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1955, BGBl. Nr. 95, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. § 2 hat zu lauten:

    㤠2. Gliederung.

    Die Bundesbeamten, im folgenden kurz Beamte genannt, gliedern sich in 1. Beamte der allgemeinen Verwaltung,

  2. Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte,

  3. Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

  4. Wachebeamte,

  5. Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten."

  6. § 8 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Der Dienstrang von Beamten, auf welche die Bestimmungen des § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

    StGBl. Nr. 134/1945, oder des

    § 49 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,

    angewendet worden sind, richtet sich nach den auf Grund der genannten Gesetze vorgenommenen Rangbestimmungen."

  7. § 20 a Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Ist nach den Ausbildungsvorschriften (§ 6

    1. 3) für Dienstposten der Verwendungsgruppe A (L 1) oder B (L 2,. W 1, H 2) die Zurücklegung einer Dienstzeit in einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgeschrieben, so wird diese Dienstzeit nach Maßgabe des Abs. 2 bei der Überstellung in die Verwendungsgruppe A

    (Ll) oder B (L 2, W 1, H 2) so weit bis zum Höchstausmaß von sechs Jahren für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet, als der Beamte die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe A (Ll) oder B (L 2, W 1, H 2) schon vor Beginn der Ausbildungszeit erfüllt hat."

  8. Dem § 44 ist folgender Absatz anzufügen:

    „(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze 1 bis 3 finden auf die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und des höheren Dienstes in Justizanstalten mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß

    das Ausmaß der Wachdienstzulage 30 S monatlich beträgt."

  9. Nach Abschnitt IV ist folgender Abschnitt IV a einzufügen:

    „ABSCHNITT IV a.

    Sonderbestimmungen für Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten.

    1. Berufsoffiziere.

      § 45 a. Dienstzweige, Verwendungsgruppen,

      Dienstpostengruppen und Dienstrang.

      (1) Die Dienstzweige werden den Verwendungsgruppen H 1 und H 2 zugewiesen, und zwar a) der Verwendungsgruppe H 1 für Berufsoffiziere des höheren Dienstes,

      1. der Verwendungsgruppe H 2 für sonstige Berufsoffiziere.

      (2) Die Dienstposten sind in der Verwendungsgruppe H 1 in die Dienstpostengruppen VI bis I,

      in...

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