Bundesgesetz vom 7. September 1955, womit das Gehaltsüberleitungsgesetz durch Bestimmungen für Angehörige des Bundesheeres ergänzt wird (2. Gehaltsüberleitungsgesetznovelle 1955).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.
Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947, in der Fassung des Art. I Z. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105,
und des Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1955, BGBl. Nr. 95, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:
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§ 2 hat zu lauten:
„§ 2. Gliederung.
Die Bundesbeamten, im folgenden kurz Beamte genannt, gliedern sich in 1. Beamte der allgemeinen Verwaltung,
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Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte,
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Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes,
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Wachebeamte,
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Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten."
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§ 8 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Der Dienstrang von Beamten, auf welche die Bestimmungen des § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, oder des
§ 49 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,
angewendet worden sind, richtet sich nach den auf Grund der genannten Gesetze vorgenommenen Rangbestimmungen."
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§ 20 a Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Ist nach den Ausbildungsvorschriften (§ 6
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3) für Dienstposten der Verwendungsgruppe A (L 1) oder B (L 2,. W 1, H 2) die Zurücklegung einer Dienstzeit in einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgeschrieben, so wird diese Dienstzeit nach Maßgabe des Abs. 2 bei der Überstellung in die Verwendungsgruppe A
(Ll) oder B (L 2, W 1, H 2) so weit bis zum Höchstausmaß von sechs Jahren für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet, als der Beamte die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der Verwendungsgruppe A (Ll) oder B (L 2, W 1, H 2) schon vor Beginn der Ausbildungszeit erfüllt hat."
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Dem § 44 ist folgender Absatz anzufügen:
„(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze 1 bis 3 finden auf die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und des höheren Dienstes in Justizanstalten mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß
das Ausmaß der Wachdienstzulage 30 S monatlich beträgt."
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Nach Abschnitt IV ist folgender Abschnitt IV a einzufügen:
„ABSCHNITT IV a.
Sonderbestimmungen für Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten.
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Berufsoffiziere.
§ 45 a. Dienstzweige, Verwendungsgruppen,
Dienstpostengruppen und Dienstrang.
(1) Die Dienstzweige werden den Verwendungsgruppen H 1 und H 2 zugewiesen, und zwar a) der Verwendungsgruppe H 1 für Berufsoffiziere des höheren Dienstes,
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der Verwendungsgruppe H 2 für sonstige Berufsoffiziere.
(2) Die Dienstposten sind in der Verwendungsgruppe H 1 in die Dienstpostengruppen VI bis I,
in...
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