Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) (Sicherheitsgewerbe-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten der Berufsdetektive (§ 94 Z 62 GewO 1994) wird Â

durch folgende Belege nachgewiesen:Â Â

  1. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges Â

      und eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der Â

      im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens einjährige Verwendung als rechtskundiger Bediensteter im höheren Dienst einer Sicherheitsdirektion oder einer Â

      Bundespolizeidirektion oder Â

    2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Â

      Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Verwendung oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Â

      Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder Â

      als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder Â

    3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule oder die Â

      erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung und eine mindestens zweijährige fachliche Â

      Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Â

      Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie,

      der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder Â

    4. Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Â

      Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens fünfjährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen Â

      oder der Kriminalbeamtenkorps und Â

  2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung. Â

    § 2. (1) Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes (§ 94 Z 62 GewO Â

    1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen:Â Â

  3. a) Zeugnisse Â

    1. über den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und eine Â

      mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder Â

    2. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer...

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