Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) (Sicherheitsgewerbe-Verordnung)
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Zugangsvoraussetzungen Â
§ 1. Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten der Berufsdetektive (§ 94 Z 62 GewO 1994) wird Â
durch folgende Belege nachgewiesen:Â Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges Â
und eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der Â
im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens einjährige Verwendung als rechtskundiger Bediensteter im höheren Dienst einer Sicherheitsdirektion oder einer Â
Bundespolizeidirektion oder Â
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Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Â
Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Verwendung oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Â
Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder Â
als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder Â
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Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule oder die Â
erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung und eine mindestens zweijährige fachliche Â
Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Â
Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie,
der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder Â
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Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Â
Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens fünfjährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen Â
oder der Kriminalbeamtenkorps und Â
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das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung. Â
§ 2. (1) Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes (§ 94 Z 62 GewO Â
1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen:Â Â
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a) Zeugnisse Â
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über den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und eine Â
mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder Â
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Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer...
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