Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 1991)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

(1)  Die Erlassung und Aufhebung der Vorschriften   des   Art. II   sowie   die   Vollziehung   dieser Vorschriften sind für die Zeit der Geltungsdauer des Vertrages   über   die   Nichtweiterverbreitung   von Atomwaffen,  BGBl.  Nr. 258/1970,  auch  in  den Belangen   Bundessache,   hinsichtlich   derer   das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

(2)    Artikel I   des    Sicherheitskontrollgesetzes, BGBl. Nr. 408/1972, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verfassungsbestimmung außer Kraft.

(3)Â Â Mit der Vollziehung des Artikels I ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II 1. TEIL Definitionen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1.   „Besonderes spaltbares Material" Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe enthält, entsprechend dem Statut der Internationalen Atomenergie-Organisation  (BGBl. Nr. 216/1957).  Der Ausdruck „besonderes spaltbares Material" schließt jedoch „Ausgangsmaterial" nicht ein;

  2.   „Mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran" Uran, das die Isotope 235 und 233 oder eines davon in einer Menge enthält, daß

    das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur vorkommende Verhältnis;

  3.   „Ausgangsmaterial"  Uran,  das  die  in  der Natur vorkommende Isotopenzusammensetzung enthält; Uran mit vermindertem Gehalt am Isotop 235; Thorium; jeden der vorgenannten   Stoffe   in   Form   von   Metallen, Legierungen,     chemischen     Verbindungen oder Konzentraten;

  4.   „Ausrüstung  oder  Material"  jene  Waren, welche für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbaren Material besonders konstruiert oder vorbereitet sind und durch Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 festgestellt werden; .

  5.   „Eröffnungsinventar"   das   Ergebnis   jener ersten Bestandsaufnahme an Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material, welche ein Inhaber durchzuführen hat und das dieser der Kontrollbehörde zu übermitteln hat;

  6.   „Auslegung"   Aufbau   oder   Konstruktion einer Anlage;

  7.   „Anlage"

    a)  einen Reaktor, eine kritische Anlage, eine Brennstofferzeugungsanlage, eine Aufbereitungsanlage, eine Isotopentrennanlage oder eine gesonderte  Lagereinrichtung oder b)  jene Stelle, wo Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material in Mengen, die ein effektives Kilogramm überschreiten, üblicherweise in Verwendung steht;

  8.   „Effektives   Kilogramm"    eine   besondere Einheit, die bei der Sicherheitskontrolle von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material   verwendet   wird.    Den    Betrag    in effektiven Kilogramm erhält man:

    a)Â Â bei Plutonium (Pu) aus seinem Gewicht in Kilogramm;

    b)  bei Uran (U) mit einer Anreicherung von 0,01    (1%)   und   darüber   aus   seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung;

    c)  bei  Uran  mit  einer Anreicherung von weniger als 0,01 (1%) und mehr als 0,005 (0,5%) aus seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,0001 und d)  bei    abgereichertem    Uran    mit    einer Anreicherung   von   0,005   (0,5%)   oder darunter  und  bei  Thorium   aus   ihrem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,00005;

  9. „Materialbilanzbereich" einen Bereich innerhalb oder außerhalb einer „Anlage", der folgende Eigenschaften hat:

    a)  Die Menge des Ausgangs- oder besonderen spaltbaren Materials kann bei jeder Verbringung in jeden Materialbilanzbereich oder aus diesem bestimmt werden und b)  der Bestand an Ausgangs- oder besonderem   spaltbaren   Material   kann,   wenn nötig,   nach   festgelegten  Verfahren   in jedem dieser Materialbilanzbereiche bestimmt werden, sodaß die Materialbilanz für die Zwecke der Sicherheitskontrolle erstellt werden kann;

  10.   „Technologie" technisches Wissen, das nicht allgemein zugänglich ist und durch Aufzeichnungen auf Datenträgern jedweder Art in physischer   Form   erfaßt   ist,   insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung,   Anwendung,   für   den   Betrieb,   die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien;

  11.   „Ausfuhr" jegliche Verbringung von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren aus dem Zollgebiet in das Zollausland, nicht jedoch in eine Zollfreizone.

  12. TEIL Sicherheitskontrolle

    § 2. (1) Zur Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke wird ein Sicherheitskontrollsystem eingerichtet.

    (2) Dem Sicherheitskontrollsystem unterliegen:

  13. Â Â Ausgangsmaterial,

  14.   besonderes spaltbares Material und 3.  Ausrüstung, Technologie oder Material, die bzw. das für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbaren Material besonders konstruiert oder vorbereitet ist.

    § 3. (1) Kontrollbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler.

    (2) Das Sicherheitskontrollsystem muß so beschaffen sein, daß dadurch die auf Grund des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen übernommenen Verpflichtungen erfüllt werden können; es muß den Grundsätzen entsprechen, die in dem Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergieorganisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen, BGBl. Nr. 239/1972, festgelegt sind.

    § 4. (1) Der Bundeskanzler hat mit Verordnung das Sicherheitskontrollsystem gemäß diesem Bundesgesetz festzulegen.

    (2) In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung sind insbesondere alle Verpflichtungen im einzelnen festzulegen, die den Inhabern von in § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 genanntem Material obliegen. Zu diesen Verpflichtungen gehören insbesondere die Pflicht zur:

  15.   Erstellung  und  Übermittlung  eines  Eröffnungsinventars über den Bestand an Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material,

  16.   Bekanntgabe und Übermittlung von Informationen über die Auslegung einer bestehenden   Anlage,   über   Änderungen   an   einer bestehenden Anlage und über die Auslegung einer...

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