Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 des Bundesgesetzes betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Zollorgane, BGBl.

Nr. 220/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 76/1980, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane, BGBl. Nr. 447/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 818/1995 wird wie folgt geändert:

  1. § 2 lautet:,,

    § 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle 1. im Eisenbahnverkehr über Hegyeshalom, Rosenbach, Jennersdorf-Szentgotthard, Spielfeld und Salzburg-Hauptbahnhof,

  2. auf allen Flugplätzen, abgesehen von a) den Flugplätzen Innsbruck, Linz-Hörsching, Schärding-Suben, Freistadt, Reutte-Höfen und Lustenau-Rheinvorland und b) der allgemeinen Luftfahrt (general aviation) auf den Flugplätzen Klagenfurt-Wörthersee und Wien-Schwechat und c) den übrigen Abfahrtsstellen des Flughafens Wien-Schwechat,

  3. im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen Lände und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen,

  4. im Straßenverkehr a) bei der Ein- und Ausreise

    über Eberau, Wurzenpaß, Langegg, Loibltunnel, Seebergsattel, Lavamünd, Schrattenberg,

    Fratres, Oberthürnau, Rattersdorf, Mitterretzbach, Grablach, Gmünd, Heiligenkreuz und...

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