Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert und ein Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Einrichtung und Regelung der Organisation des Bundeskriminalamtes als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit erfolgt durch besonderes Bundesgesetz.“

  2. § 14 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Bundesminister für Inneres kann sich oder der Sicherheitsdirektion für das Gebiet eines Bundeslandes bestimmte Angelegenheiten, insbesondere im Bereich der Vorbeugung, vorbehalten. Vor Festlegung eines Aufgabenvorbehaltes für eine Sicherheitsdirektion ist der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“

  3. § 94 wird folgender Abs. 14 angefügt:

    „(14) Die §§ 6 Abs. 1 und 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

    Artikel II Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes

    (Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G)

    Einrichtung des Bundeskriminalamtes

    § 1. Für Zwecke einer wirksamen bundesweiten Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der internationalen polizeilichen Kooperation besteht das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6

    1. 1 Sicherheitspolizeigesetz).

    Organisation des Bundeskriminalamtes

    § 2. (1) An der Spitze des Bundeskriminalamtes steht der Direktor.

    (2) Der Direktor bestimmt unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung die organisatorische Gliederung des Bundeskriminalamtes.

    (3) Der Direktor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die dem Bundeskriminalamt gemäß § 4 und sonst nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres übertragenen Angelegenheiten auf die Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes aufzuteilen (Geschäftseinteilung).

    (4) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.

    Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes

    § 3. Der Direktor des Bundeskriminalamtes hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall der Verhinderung obliegt...

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