Bundesgesetz, mit dem das Signaturgesetz, das Ziviltechnikergesetz, das Rezeptpflichtgesetz sowie die Gewerbeordnung 1994 geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Signaturgesetz, das Ziviltechnikergesetz, das Rezeptpflichtgesetz sowie die Gewerbeordnung 1994 geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Signaturgesetzes

    Das Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG), BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005, wird wie folgt geändert:

  2. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    "(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) anzuwenden, die qualifizierte Zertifikate ausstellen oder qualifizierte Zeitstempeldienste bereitstellen. § 6 Abs. 1, § 22 und § 24 gelten auch für die übrigen ZDA."

  3. In § 2 Z 1 entfällt die Wortfolge " , also der Feststellung der Identität des Signators,".

  4. § 2 Z 2 und 3 wird durch folgende Z 2, 3 und 3a ersetzt:

    "2. Signator: eine Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, der Signaturerstellungsdaten und Signaturprüfdaten zugeordnet sind und die im eigenen oder fremden Namen eine elektronische Signatur erstellt;
    3. fortgeschrittene elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die
    a) ausschließlich dem Signator zugeordnet ist,
    b) die Identifizierung des Signators ermöglicht,
    c) mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, sowie
    d) mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann;
    3a. qualifizierte elektronische Signatur: eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird;"
  5. § 2 Z 5 lautet:

    "5. sichere Signaturerstellungseinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird und die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht;"
  6. In § 2 Z 9 wird nach der Wortfolge "ein Zertifikat" die Wortfolge "einer natürlichen Person" eingefügt.

  7. In § 2 Z 9, 10, 13 und 14, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2, der Abschnittsüberschrift und der Paragrafenüberschrift vor § 6, § 6 Abs. 1, 4, 5 und 7, im Einleitungsteil des § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 8, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 3 und 4, im Einleitungsteil des § 9 Abs. 1, in § 9 Abs. 1 Z 2 und 4, Abs. 2 und 4, im Einleitungsteil des Abs. 5 und Abs. 5 Z 1 und 2, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 3, 5 und 6, § 15 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 7 und Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 bis 3, der Paragrafenüberschrift vor § 20, § 22 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1 bis 5, § 24 Abs. 1 und im Einleitungsteil des Abs. 2, § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 25 Z 2, 3 und 10, § 26 Abs. 2 und im Einleitungsteil des Abs. 3, und § 26 Abs. 3 Z 4 werden die Worte "Zertifizierungsdiensteanbieter", "Zertifizierungsdiensteanbieters" und "Zertifizierungsdiensteanbietern"durch die Buchstabenfolge "ZDA" ersetzt.

  8. § 2 Z 12 lautet:

    "12. qualifizierter Zeitstempel: eine elektronische Bescheinigung, dass bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind, die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht;"
  9. In § 4 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 24 Abs. 3 sowie § 26 Abs. 3 Z 5 wird das Wort "sichere" durch das Wort "qualifizierte" ersetzt.

  10. In § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 2 sowie § 25 Z 6 wird das Wort "sicheren" jeweils durch das Wort "qualifizierten" ersetzt.

  11. § 5 Abs. 3 lautet:

    (3) Ein qualifiziertes Zertifikat muss mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur des ZDA versehen sein.

  12. § 6 Abs. 2 und 3 lautet:

    (2) Ein ZDA hat die Aufnahme seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle (§ 13) anzuzeigen. Er hat dieser spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit oder bei Änderung seiner Dienste ein Sicherheitskonzept sowie ein Zertifizierungskonzept der von ihm angebotenen Signatur- und Zertifizierungsdienste samt den verwendeten technischen Komponenten und Verfahren vorzulegen.

    (3) Das Sicherheitskonzept hat die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen darzulegen.

  13. § 6 Abs. 6 entfällt.

  14. Die Paragrafenüberschrift vor § 7 lautet:

    "Anforderungen an ZDA"

  15. Im Einleitungsteil des § 7 Abs. 1, in § 7 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 3 entfällt die Wortfolge " , der qualifizierte Zertifikate ausstellt,".

  16. In § 7 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort "sicherzustellen" die Wortfolge "und im Sicherheitskonzept darzulegen, in welcher Form dies erfolgt" angefügt.

    ...

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