Verordnung des Bundesministers für Inneres mit der die Verordnung über die Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheiten-Verordnung) geändert wird

Auf Grund der §§ 6, 14 und 15 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1997, wird – hinsichtlich der §§ 1 bis 6 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates – verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheiten-Verordnung), BGBl. II Nr. 207/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 entfallen die Z1 und 3.

  2. Es entfallen die §§ 2 und 4.

  3. Im § 3 Z 2 wird der letzte Beistrich durch „und“ ersetzt und die Wortfolge „und der Schlepperei“

    entfällt.

  4. § 6 lautet:

    „§ 6. Der SEO obliegt 1. die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2 StPO,

    die gegen eine Person gerichtet ist, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 StPO oder § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist;

  5. die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO;

  6. die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie bedarf.“

  7. Im § 7 lautet der erste Teilsatz:

    „Die EBT ist...

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