Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 470/1990, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 lauten:

    „Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung „Wirtschaftspädagogik" und des Studienzweiges „Angewandte Betriebswirtschaft" der Studienrichtung „Betriebswirtschaft" umfaßt jeweils fünf Semester.

    (3) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag ordentlicher Hörer des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen,   wenn    die   Voraussetzungen    für   die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind."

  2.   § 3 Abs. 1 lit. d und lit. g lauten:

    ,,d) die Studienrichtung „Betriebswirtschaft" mit den Studienzweigen 1.  „Betriebswirtschaft",

  3.   „Angewandte Betriebswirtschaft";

    1. die Studienrichtung „Wirtschaftsinformatik".

  4.   § 4 Abs. 2 letzter Satz lautet:

    „Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies den Nachweis der Kenntnis einer für die gewählte Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 1 wichtigen lebenden Fremdsprache und für die Studienrichtungen Sozialwirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik sowie Wirtschaftsinformatik den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus."

  5.   § 5 Abs. 4 lautet:

    „(4) In der Studienrichtung Betriebswirtschaft sind a)  Diplomprüfungsfächer 1.  im Studienzweig Betriebswirtschaft:

    1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;

    2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

    3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

    Grundzüge des Privatrechts, Grundzüge der angewandten Mathematik und Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler, Grundzüge und Methoden der Soziologie;

  6.   im   Studienzweig  Angewandte   Betriebswirtschaft:

    1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;

    2. Grundzüge der Informatik;

    3. relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;

    4. relevante Teilbereiche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;

    5. Englische Wirtschaftssprache;

    6. die zweite gewählte Fremdsprache.

    b)  Vorprüfungsfächer:

  7. im Studienzweig Betriebswirtschaft:

    1. eines der beiden unter lit. a Z 1 cc)

      nicht gewählten Fächer; bb) das andere der beiden unter lit. a Z 1

    2. nicht gewählten Fächer;

    3. eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2

      nach Wahl des Kandidaten; 2. im   Studienzweig  Angewandte   Betriebswirtschaft:

    4. Arbeits- und Betriebssoziologie; bb) Arbeits- und Betriebspsychologie; cc) Angewandte Mathematik und Statistik."

  8.   § 5 Abs. 6 lit. b Z 3 lautet:

    „3. eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

    1. Grundzüge der qualitativen und quantitativen Methoden der empirischen Sozialforschung;

    2. Grundzüge und Methoden der Soziologie;

    3. eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2;

    4. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte."

  9.   § 5 Abs. 7 lautet:

    „(7) In der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik sind a)  Diplomprüfungsfächer:

  10. Â Â Mathematik und Statistik;

  11.   Grundzüge der Volkswirtschaftslehre unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

  12.   Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;

  13.   Grundzüge der Informatik;

  14. Â Â...

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