Bundesgesetz vom 15. Juli 1966 über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Entwicklung der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zum Zweck der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und darüber hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zu gestalten.

(2) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten:

  1. die soziologische Studienrichtung,

  2. die sozialwirtschaftliche Studienrichtung,

  3. die sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung,

  4. die volkswirtschaftliche Studienrichtung,

  5. die betriebswirtschaftliche Studienrichtung,

  6. die handelswissenschaftliche Studienrichtung,

  7. die wirtschaftspädagogische Studienrichtung.

    (3) An die Absolventen der im Abs. 2

    genannten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften",

    lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque",

    abgekürzt „Mag. rer. soc. oec", verliehen.

    (4) An die Absolventen der Doktoratsstudien auf dem Gebiete der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird der akademische Grad

    „Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften",

    lateinische Bezeichnung „Doctor rerum socialium oeconomicarumque", abgekürzt

    „Dr. rer. soc. oec", verliehen.

    § 2. Studienabschnitte und Studiendauer

    (1) Das Studium zur Erwerbung des im § 1

    1. 3 genannten Diplomgrades besteht aus je zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.

    (2) Der erste Studienabschnitt ist für alle Studienrichtungen nach einheitlichen Grundzügen zu gestalten. Er hat die Aufgabe, in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften einzuführen und die Grundlagen für die Ausbildung in der gewählten Studienrichtung zu vermitteln.

    (3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung, Bildung und Ausbildung in der gewählten Studienrichtung.

    (4) Jeder Studienabschnitt wird mit der Ablegung einer Diplomprüfung abgeschlossen.

    § 3. Erste Diplomprüfung

    (1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt außer den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

    festgesetzten Bedingungen den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens voraus.

    (2) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Prüfungsfächer:

  8. Österreichisches Bürgerliches Recht, Handels-

    und Wertpapierrecht;

  9. Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht;

  10. für Studierende der aa) soziologischen Studienrichtung nach Wahl des Kandidaten: Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik oder allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

  11. sozialwirtschaftlichen Studienrichtung:

    Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;

  12. sozial- und wirtschaftsstatistischen Studienrichtung nach Wahl des Kandidaten:

    Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik oder allgemeine Betriebswirtschaftslehre oder allgemeine Soziologie und Sozialforschung;

  13. volkswirtschaftlichen Studienrichtung:

    allgemeine Soziologie und Sozialforschung;

  14. betriebswirtschaftlichen Studienrichtung:

    allgemeine Soziologie und Sozialforschung;

  15. handelswissenschaftlichen Studienrichtung nach Wahl des Kandidaten:

    allgemeine Soziologie und Sozialforschung oder eine fremde Wirtschaftssprache oder Wirtschaftsgeographie oder Wirtschaftsgeschichte oder Warenwirtschaftslehre und Technologie;

  16. wirtschaftspädagogische Studienrichtung:

    allgemeine Soziologie und Sozialforschung;

  17. für Studierende der sozial- und wirtschaftsstatistischen Studienrichtung,

    Wahrscheinlichkeitsrechnung und Mathematik für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter,

    für die Studierenden der anderen Studienrichtungen,

    Statistik und Mathematik für Sozial- und Wirtschaftswissenschafter;

  18. eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

    Philosophie,

    Psychologie,

    Soziologie,

    Wissenschaft von der Politik,

    Ethnologie,

    Geschichte,

    Wirtschafts- und Sozialgeschichte,

    Geographie,

    Raumplanung,

    Wirtschaftsgeographie,

    Ökonometrie,

    Genossenschaftswesen,

    Warenwirtschaftslehre und Technologie,

    Österreichisches Arbeitsrecht,

    Österreichisches Sozialrecht,

    Österreichisches Finanzrecht,

    eine fremde Wirtschaftssprache.

    Die zuständige akademische Behörde hat unter Berücksichtigung der an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr-

    und Forschungseinrichtungen festzustellen, für welche dieser Fächer mit...

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