Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 14. Dezember 1987, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 1988 festgesetzt wird

Auf Grund des § 108 f Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 96/1965, wird mit Zustimmung der Bundesregierung und des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108 g und 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Renten und Pensionen wird für das...

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