Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 14. Dezember 1989 über die Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1989,

wird verordnet:

§ 1. Für das Kalenderjahr 1990 wird für Hilfs- und angelernte Arbeiten im Gesamtbereich der

Österreichischen Bundesbahnen ein Kontingent in Höhe von insgesamt 1650 für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird unter Festsetzung einer Bundesreserve auf die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt (Landes-Einzelkontingente):

Burgenland 1

Niederösterreich 110

Oberösterreich 235

Salzburg 105

Steiermark 60

Tirol .80

Vorarlberg 100

Wien 819

Bundesreserve 140

(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 wird nach Bedarf durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Herstellung des Einvernehmens mit der...

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