Bundesgesetz vom 18. März 1959, womit das Gehaltsüberleitungsgesetz geändert und ergänzt wird und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften für ausgeschiedene weibliche Beamte getroffen werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I.

Änderung und Ergänzung des Gehaltsüberleitungsgesetzes.

Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, hat zu lauten:

    „(3) Die Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige

    — vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung — sind nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse durch Verordnung der Bundesregierung festzustellen. Prüfungsvorschriften für Dienstzweige, die den Wirkungsbereich a) nur einer Zentralstelle betreffen, sind vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt,

    1. mehrerer Zentralstellen betreffen, sind vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien,

    2. aller Zentralstellen betreffen, von der Bundesregierung durch eine Verordnung zu erlassen."

  2. Nach dem Abschnitt IV a (BGBl. Nr. 182/

    1955) wird folgender Abschnitt IV b eingefügt:

    „Abschnitt IV b.

    Zusätzliche Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand.

    § 45 j. (1) Bundesbeamte, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können wegen Dienstunfähigkeit nur in den zeitlichen Ruhestand im Sinne der §§ 75 bis 78 der Dienstpragmatik,

    RGBl. Nr. 15/1914, oder gleichartiger Bestimmungen versetzt werden.

    (2) Die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 der Dienstpragmatik oder gleichartige Bestimmungen finden mit der Maßgabe Anwendung, daß in den Fällen des Abs. 1 an Stelle der dreijährigen im zeitlichen Ruhestand verbrachten Zeit, eine solche von fünf Jahren tritt.

    (3) Der im zeitlichen Ruhestand befindliche Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu melden."

    ARTIKEL II.

    Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften.

    (1) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach

    § 311 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 189/1955, entfällt, wenn ein verheirateter weiblicher Dienstnehmer innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung oder wenn ein weiblicher Dienstnehmer innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes,

    das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausscheidet und ihm aus diesem Anlaß eine Abfertigung gewährt wird, die mindestens 20 v. H. höher ist als der sonst vom Dienstgeber nach § 311 Abs. 1 des Allgemeinen...

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