Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten (Spediteure und Transportagenten-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â

  2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen, Â

    deren Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  3. Zeugnisse über die Absolvierung folgender Tätigkeiten: Â

    1. ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter Â

      oder Â

    2. ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, Â

      wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung, wie etwa die erfolgreich abgeschlossene Lehrausbildung Speditionskaufmann, nachgewiesen wird, Â

      die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Â

      Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder Â

    3. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, Â

      wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder...

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