Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 - WRÄG 2009)

85. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 ? WRÄG 2009) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 17/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 4:

?§ 4. Parlamentarische Bundesheerkommission?

1a. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung des 1. Abschnittes des 2. Hauptstückes samt Überschrift:

?1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen?

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Bezeichnung des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes samt Überschrift und die Überschrift zu § 15:

?2. Abschnitt

Stellungskommissionen

§ 15. Organisation?

3. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 16 durch das Wort ?entfällt? ersetzt.

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 17:

?§ 17. Aufgaben?

5. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Überschrift zu § 18 folgende Paragrafenbezeichnungen, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

?§ 18a. Nähere Bestimmungen

§ 18b. Nachstellung und neuerliche Stellung?

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 55 folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

?§ 55a. Verwendung von Daten?

7. Im § 1 Abs. 3 und 6, § 2 Abs. 5, § 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 24 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 2, § 29, § 32a Abs. 1 und 3, § 38a Abs. 5, § 44 Abs. 6 und 8, § 45 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 64 Abs. 1 und 2 sowie im § 66 wird die Bezeichnung ?Bundesminister für Landesverteidigung? in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung ?Bundesminister für Landesverteidigung und Sport? in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

8. Im § 1 Abs. 6 und im § 61 Abs. 15 wird die Bezeichnung ?Bundesministeriums für Landesverteidigung? jeweils durch die Bezeichnung ?Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport? ersetzt.

9. Im § 2 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

?(4a) Der Einsatz nach Abs. 1 lit. a dient der unmittelbaren Bewahrung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln. Im Falle eines solchen Einsatzes ist der Einsatzraum entsprechend den jeweiligen militärischen Erfordernissen im erforderlichen Umfang als jener Raum festzulegen, in dem die eingesetzten Truppen Einsatzaufgaben zu erfüllen haben. Diese Festlegung oder die Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. Im Falle eines militärischen Angriffs auf das Bundesgebiet gilt jedenfalls jenes Gebiet als Einsatzraum, das von Kampfhandlungen betroffen ist.?

9a. Die Überschrift zu § 4 lautet:

?Parlamentarische Bundesheerkommission?

9b. (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:

?(Verfassungsbestimmung) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist eine Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen (Parlamentarische Bundesheerkommission) eingerichtet.?

9c. (Verfassungsbestimmung) Im § 4 Abs. 1, 7 und 9 wird die Bezeichnung ?Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission? in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung ?Parlamentarische Bundesheerkommission? in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

9d. Im § 4 Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 10 wird die Bezeichnung ?Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission? in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Bezeichnung ?Parlamentarische Bundesheerkommission? in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

9e. (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 5 lautet:

?(5) (Verfassungsbestimmung) Die Parlamentarische Bundesheerkommission verfasst jährlich bis zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zusammen mit einer Stellungnahme zu den Empfehlungen der Parlamentarischen Bundesheerkommission umgehend dem Nationalrat vorzulegen. Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission haben das Recht, an den Verhandlungen über diese Berichte in den Ausschüssen des Nationalrates teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.?

10. Die Bezeichnung des 1. Abschnittes des 2. Hauptstückes samt Überschrift lautet:

?1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen?

11. Die Bezeichnung des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes samt Überschrift sowie § 15 samt Überschrift lauten:

?2. Abschnitt

Stellungskommissionen

Organisation

§ 15. (1) Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst (Stellung) der Stellungskommission als zuständiger Behörde zu bedienen. Diese hat auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat durch Verordnung nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,

1. in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und
2. welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile dieses Bereiches zu bedienen haben.

(2) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus

1. einem Offizier als Vorsitzenden und
2. einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder sind von jenem Militärkommandanten zu bestellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Stellungskommission eingerichtet ist. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport verfügen.

(3) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.?

12. § 16 samt Überschrift entfällt.

13. § 17 samt Überschrift lautet:

?Aufgaben

§ 17. (1) Den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.

(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: ?Tauglich? oder ?Vorübergehend untauglich? oder ?Untauglich?. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf ?Tauglich? lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.?

14. § 18 Abs. 1 lautet:

?(1) Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Aufforderung des Militärkommandos der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.?

15. Im § 18 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

?(1a) Die Stellungspflicht umfasst

1. die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Abs. 1,
2. die Mitwirkung an den für die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen,
3. die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens
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