Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 14. August 1986, mit der die Verordnung über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie geändert wird

Auf Grund des § 113 Abs. 5 und 6 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 371/1986, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1976, BGBl.

Nr. 541, über die Aufnahmsvoraussetzungen in die Berufspädagogische Akademie, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 173/1982, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lit. b lautet:

    „b) die Festlegung, welche höheren Schulen,

    Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen und Meisterprüfungen im Sinne des § 113 Abs. 1

    und 3 des Schulorganisationsgesetzes als einschlägig anzusehen sind und in welchen Fällen die Absolvierung eines Kollegs oder eines Abiturientenlehrganges die Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule ersetzt,".

  2. Im § 1 entfällt am Ende der lit. c das Wort

    „sowie", wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e angefügt:

    „e) die Festlegung, auf welche Weise die für die Erreichung des Ausbildungszieles der verkürzten Studiengänge (§ 112 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen zu erbringen sind."

  3. Im § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) In die verkürzten Studiengänge (§ 112

    Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) sind nur jene Bewerber aufzunehmen, welche zusätzlich zu den für den betreffenden viersemestrigen Studiengang vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen a) eine mindestens zweijährige Dienstleistung als Lehrer an einer Berufsschule oder als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (ausgenommen Schulen für Mode und Bekleidungstechnik) mit einer Lehrverpflichtung von durchschnittlich mindestens sechs Wochenstunden, jedoch in keinem Jahr von weniger als zwei Wochenstunden,

    erbracht und während dieser Zeit zumindest den zu erwartenden Arbeitserfolg erzielt haben und b) die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 4. April 1986 über den Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 257/1986, die für diese Neulehrer an den Pädagogischen Instituten eingerichteten Lehrgänge absolviert haben."

  4. Im § 3 Abs. 2 lautet lit. b:

    „b) in der Fachgruppe B sechs Jahre einschlägige Tätigkeit nach dem 18...

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