Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Sprengungsunternehmen (Sprengungsunternehmen-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

Gewerbes der Sprengungsunternehmen (§ 94 Z 65 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â

  2. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Â

    als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  3. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Â

    Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder den vorherigen Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung Â

    gemäß Abs. 3 nachweist, oder Â

  4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger, wenn Â

    der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist, oder Â

  5. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, Â

    davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Gewerbeanmelder den vorherigen erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Â

    Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Abs. 3 nachweist. Â

    (2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Â

    (3) Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 3...

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