Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Einrichtung eines ?Staatlichen Kontrolldienstes? in der Österreichischen Staatsdruckerei geändert wird

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Wissenschaft, Verkehr und Kunst verordnet:

Die Verordnung über die Einrichtung eines Staatlichen Kontrolldienstes in der Österreichischen Staatsdruckerei, BGBl. Nr. 560/1981, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 lautet:

    „§ 2. (1) Der Kontrolldienst besteht aus 1. 11 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen,

  2. 6 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres und 3. 11 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen über Vorschlag des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu bestellen sind.

    (2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder haben dem Personalstand des entsendenden Bundesministeriums,

    die in Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder dem Personalstand des Personalamtes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft anzugehören. Sämtliche Mitglieder müssen die persönliche und fachliche Eignung für ihre Überwachungstätigkeit (§§ 5 und 6), insbesondere im Hinblick auf ihre Vertrauenswürdigkeit besitzen.

    (3) Eines der vom Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestellenden Mitglieder ist von diesem mit der Funktion des Vorsitzenden des Kontrolldienstes, je eines der vom Bundesminister für Inneres und gemäß Abs. 1 Z 3 vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Mitglieder ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit der Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden des Kontrolldienstes zu betrauen.

    (4) Der Bundesminister, der den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder ein sonstiges Mitglied des Kontrolldienstes bestellt, hat hievon auch den jeweils anderen Bundesminister, den Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie den Generaldirektor der Staatsdruckerei in Kenntnis zu setzen.“

  3. § 3 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Mitgliedschaft zum Kontrolldienst endet überdies durch einen schriftlich erklärten Verzicht,

    bei den nach § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 zu bestellenden Mitgliedern durch Ausscheiden aus dem Personalstand des entsendenden Ministeriums, bei den nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu bestellenden Mitgliedern durch Ausscheiden aus dem Personalstand des Personalamtes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft,

    oder durch Tod des Mitgliedes.“

  4. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 lauten:

    „(1) Die Mitglieder des Kontrolldienstes üben ihre Überwachungstätigkeit (§§ 5 und 6) nach Maßgabe der vom Vorsitzenden für jeweils einen...

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