Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Tilgungsgesetz geändert werden

119. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Tilgungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

I Änderungen der Strafprozessordnung 1975

II Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes

III Änderungen des Tilgungsgesetzes

IV In-Kraft-Treten

Artikel I

Änderungen der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, in der zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2004 geänderten Fassung wird wie folgt geändert:

1. § 47a hat zu lauten:

"§ 47a. (1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden sind verpflichtet,

1. auf die Rechte und Interessen der durch eine strafbare Handlung verletzten Person angemessen Bedacht zu nehmen und sie über ihre Rechte im Strafverfahren sowie über die Möglichkeit zu belehren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten, soweit dies den Umständen nach erforderlich erscheint,
2. die in § 49a Abs. 1 genannten Personen spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und in Betracht kommende Einrichtungen zu informieren,
3. die durch eine strafbare Handlung verletzten Personen während des Verfahrens mit Achtung ihrer persönlichen Würde zu behandeln und bei ihren Amtshandlungen wie auch bei der Auskunftserteilung gegenüber Dritten deren berechtigte Interessen an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt besonders für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden ihrer Identität in einem größeren Personenkreis führen können, ohne dass dies durch Zwecke der Strafrechtspflege geboten ist.

(2) Personen, die durch eine strafbare Handlung in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, sind überdies über die folgenden, ihnen zustehenden Rechte zu informieren:

1. die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der strafbaren Handlung, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu verweigern (§ 153 Abs. 2),
2. zu verlangen, im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 162a, 250 Abs. 3),
3. zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (§ 229 Abs. 2).

(3) Von jedem Rücktritt von der Verfolgung oder der Einstellung des Verfahrens sowie der Abbrechung des Verfahrens gegen einen bekannten Täter und dessen Fortsetzung ist die verletzte Person zu verständigen. § 83a zweiter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der durch eine strafbare Handlung verletzten Person ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 Übersetzungshilfe zu leisten, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte im Strafverfahren, insbesondere des Rechts, sich dem Verfahren wegen ihrer privatrechtlichen Ansprüche anzuschließen, erforderlich ist."

2. Nach dem § 49 wird folgender § 49a eingefügt:

"§ 49a. (1) Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte, vorsätzlich begangene Tat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden...

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