Verordnung des Bundeskanzlers über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel beim Österreichischen Staatsarchiv (ÖSTA - Flexibilisierungsverordnung 2009)

25. Verordnung des Bundeskanzlers über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel beim Österreichischen Staatsarchiv (ÖSTA - Flexibilisierungsverordnung 2009) Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b BHG zur Anwendung gelangt, ist das Österreichische Staatsarchiv.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2009 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

Projektprogramm

§ 3. Ziel des Österreichischen Staatsarchivs ist es, ein modernes Dienstleistungsunternehmen im kulturellen Sektor der öffentlichen Verwaltung zu sein. Im Sinne des "New Public Management" soll die wirtschaftliche Leistungskraft des Österreichischen Staatsarchivs verbessert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass das Österreichische Staatsarchiv auch bei knapperen personellen und materiellen Ressourcen in der Lage ist, die ihm zugewiesenen wissenschaftlichen, kulturellen und administrativen Aufgaben angemessen zu erfüllen.

§ 4. Zur Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat das Österreichische Staatsarchiv das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

§ 5. Das Österreichische Staatsarchiv ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung seines Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt.

§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf das Österreichische Staatsarchiv innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 BHG

1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich des Österreichischen Staatsarchivs einer Flexibilisierungs-Rücklage und
2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich des Österreichischen Staatsarchivs als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
für die Organisationseinheit zuzuführen.

(2) Eine weitere Rücklagenbildung darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 BHG nicht erfolgen.

§ 8. Der Bundesminister für...

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