Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden (Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten)

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen,

BGBl. Nr. 745/1996, wird verordnet:

Elemente der Datenmeldungen

§ 1. Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden,

haben für ihre Krankenanstalten die Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik, den Kostenstellenplan,

die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluß zu erfassen und im Wege des Landeshauptmannes dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz jährlich zu melden.

Dokumentationsgrundlagen

§ 2. (1) Die bundeseinheitliche Dokumentation von Statistikdaten gemäß § 1 hat die Datenmeldungen gemäß den Anlagen 1 bis 3 zu umfassen:

Anlage 1: Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik,

Anlage 2: Einnahmenstruktur und Anlage 3: Gebarung laut Rechnungsabschluß.

(2) Als Grundlage für die Dokumentation der Daten sind die Definitionen zur Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik in der Anlage 4, die Erläuterungen zum Erfassen der Einnahmenstruktur in der Anlage 5 und die Erläuterungen zur Gebarung laut Rechnungsabschluß in der Anlage 6 zu verwenden.

Vorlage der Statistikdaten

§ 3. (1) Die Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik, die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluß sind dem Landeshauptmann für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März jeden Jahres in maschinenlesbarer Form zu melden und von diesem zu prüfen...

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