Bundesgesetz über Stellungnahmen im Rahmen der Rechtssetzung der Europäischen Union, über die Errichtung eines Außenwirtschaftspolitischen Beirates, über die Änderung des Handelskammergesetzes (11. Handelskammergesetznovelle), des Arbeiterkammergesetzes und des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes 1984

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über Stellungnahmen im Rahmen der Rechtssetzung der Europäischen Union

§ 1. Der österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II Bundesgesetz über die Errichtung eines Außenwirtschaftspolitischen Beirates

§ 1. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ein Beirat für außenwirtschaftspolitische Angelegenheiten eingerichtet.

(2) Mitglieder des Beirates sind ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Oesterreichischen Nationalbank sowie je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des österreichischen Gewerkschaftsbundes. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Beirat dient der Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in Fragen der Außenwirtschaftspolitik, insbesondere durch die Begutachtung von Leitlinien und die Diskussion außenwirtschaftspolitischer Orientierungen. Die im Beirat vertretenen Institutionen haben den Informationsfluß über ihre Erfahrungen und Aktivitäten auf dem Sektor der Außenwirtschaftspolitik durch geeignete Maßnahmen, wie die Vorlage von Tätigkeitsberichten oder Länderberichten von Außenhandelsstellen, sicherzustellen.

Darunter fallen auch Ersuchen über wirtschaftsrelevante Informationen, die im Wege der Außenhandelsstellen eingebracht werden.

§ 2. (1) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.

(2) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der sich von einem Beamten seines Ressorts vertreten lassen kann. Der Beirat ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in Kraft, ab dem das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984, BGBl. Nr. 49/1984, in der geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden ist.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

Artikel III Handelskammergesetz Das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/ 1946, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 958/1993 wird wie folgt geändert (11. Handelskammergesetznovelle):

  1. Nach § 6 Abs. 2 ist folgender Abs. 3 einzufügen.

    „(3) Die Wirtschaftskammer Österreich ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten...

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