Bundesgesetz, mit dem das Handelskammergesetz 1946, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 22/1993, geändert wird (10. Handelskammergesetznovelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I Änderung des Handelskammergesetzes Das           Handelskammergesetz,           BGBl.

Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 22/1993, wird wie folgt geändert:

  1.   § 2 erster Satz lautet:

    „Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben sich als „Wirtschaftskammern" unter Beifügung eines ihren räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes zu bezeichnen."

  2.    Im § 9 Abs. 1  wird nach dem ersten  Satz angefügt:

    „Dem Präsidium gehören weiters Mitglieder gemäß § 47 a an."

  3.   § 11 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Vollversammlung der Landeskammer besteht aus 1.  den Mitgliedern des Präsidiums,

  4. Â Â den Mitgliedern der Sektionsleitungen,

  5.   den von Wählergruppen gemäß § 96 a in den Vorstand entsandten Mitgliedern."

  6.   Der § 13 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    „Der Sektionstag setzt sich aus dem Präsidium der Sektion, den übrigen Mitgliedern der Sektionsleitung sowie den Vorstehern und Vorsteherstellvertretern aller zugehörigen Fachgruppen und den Vorsitzenden der zugehörigen Fachvertreter sowie weiteren der Sektion angehörenden Fachgruppen(Fachvertretungs)mitgliedern zusammen."

  7. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Dem Präsidium gehören weiters Mitglieder gemäß § 47 a an."

  8.   § 22 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, den Obmännern der Sektionen der Bundeskammer und den Präsidien der Landeskammern sowie weiteren Mitgliedern, die gemäß § 102 Abs. 2 bestellt wurden."

  9.   § 24 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Kammertag der Bundeskammer besteht aus 1.  den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

  10.   den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,

  11. Â Â den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen,

  12. Â Â 42 Delegierten der Landeskammern (Abs. 2),

  13.   den von  den Wählergruppen gemäß  § 102 Abs. 2 in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern."

  14.   § 26 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Leitung der Sektion kann im Einvernehmen mit der Bundeskammer zur Beratung wichtiger sektionseigener Angelegenheiten alle der gleichen Sektion der Bundeskammer und aller Landeskammern angehörenden Kammerräte sowie weitere der Sektion angehörende Fachverbandsmitglieder in regelmäßigen Zeiträumen zu einem allgemeinen Sektionstag einberufen."

  15.   Im § 30 Abs. 3 wird angefügt:

    „und weiteren Mitgliedern gemäß § 88 Abs. 4."

  16.   Im § 31 Abs. 3 wird angefügt:

    „Darüber   hinaus    ist    auch    § 96 a    sinngemäß anzuwenden."

  17.   § 44 letzter Satz lautet:

    „Die Wahlen in die Fachgruppen erfolgen direkt, die übrigen Wahlen indirekt."

  18. § 45 lautet:

    „Wahlrecht und Wählbarkeit

    § 45. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern. Das Wahlrecht juristischer Personen, offener Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragener Erwerbsgesellschaften wird durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter ausgeübt.

    (2)   Ausgeschlossen  vom  Wahlrecht  sind   alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften,     Kommanditgesellschaften und   eingetragenen   Erwerbsgesellschaften,   über deren Vermögen ein Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf   Eröffnung   des   Konkursverfahrens   mangels Vermögens abgewiesen wurde.

    (3)  Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 1 sind ferner alle physischen Personen,

  19. Â Â die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

  20.   die   vom   Wahlrecht   in   den   Nationalrat ausgeschlossen   sind   oder   bei   Besitz   der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.

    (4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen (Abs. 1, 2 und 3), die das 19. Lebensjahr vollendet haben,   wenn   die   das   Wahlrecht   begründende Berechtigung durch den Wahlwerber beziehungsweise durch die juristische Person, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft sowie eingetragene Erwerbsgesellschaft, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Zur Ausübung eines Saisonbetriebes   berechtigte   Personen   sind   nur wählbar, wenn  die  Berechtigung in  den  letzten zwölf   Monaten   wenigstens   zeitweise   ausgeübt wurde. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind wahlberechtigte Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Art. 1 des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten ist.

    (5)  Die Wahlberechtigung nach Abs. 1, 2 und 3 sowie die Wählbarkeit nach Abs. 4 richtet sich nach den   Verhältnissen   am   Stichtag   (§ 78   Abs. 4). Gegenseitigkeit   gemäß   Abs. 4   liegt   vor,   wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich des passiven Wahlrechtes für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck, der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Der Kammertag stellt mit Beschluß fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.

    (6) Die Wiederwahl in ein und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Vorsteher-Stellvertreters einer Fachgruppe...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT