Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol ? Steuer und Monopolgesetz 1995 und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden (Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;“

  2. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:

    „6. die  Waren  der  Unterpositionen  2712 10,  2712 20 00,  2712 90 31,  2712 90 33,  2712 90 39  und 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;“

  3. § 2 Abs. 1 Z 8 lautet:

    „8. die Waren der Unterpositionen 2902 11, 2902 19 91, 2902 19 99, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00,

    2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;“

  4. Im § 2 Abs. 4 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Position 3823“ die Wortfolge „des Kapitels 38“.

  5. § 2 Abs. 5 lautet:

    „(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur.“

  6. Im § 2 Abs. 6 tritt an die Stelle der Wortfolge „(EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1)“ die Wortfolge „(EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1)“.

  7. Dem § 2 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:

    „(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 4 angeführten und diesen nach Abs. 9

    gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

    über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind:

  8. die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;

  9. die Waren der Unterpositionen 2710 00 11 bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;

  10. die Waren der Position 2711, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

  11. die Waren der Unterpositionen 2901 10, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00

    und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur.

    (9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 4

    angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen,

    wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.

    (10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl 1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,

  12. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und 3. der im Abs. 8 Z 4 bezeichneten Art ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.“

  13. Im § 3 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposition 2707 91 00“.

  14. § 3 Abs. 1 Z 9 lautet:

    „9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß

    § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.“

  15. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:

    „1. Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;“

  16. Im § 4 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Sachen“ der Klammerausdruck „(einschließlich Werksverkehr)“

    eingefügt.

    11a. § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a lautet:,,

    a) die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder“

  17. § 4 Abs. 1 Z 9 lautet:

    „9. Mineralöl a) der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder b) das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,

    c) der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,

    wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;“

  18. § 4 Abs. 1 Z 10 entfällt.

  19. § 4 Abs. 2 Z 3 lautet:

    „3. den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im

    § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,“

  20. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind,“

  21. § 5 Abs. 3 und 4 lautet:

    „(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 steuerfrei sind,

    die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 9, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

    (4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6 oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a erster Fall, Z 6 und 9

    auf Antrag des Verwenders und in den weiteren Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 auf Antrag des Lieferanten zu erstatten oder zu vergüten.“

  22. Der Inhalt des bisherigen § 7 erhält die Bezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

    „(2) Eisenbahnunternehmen im Sinne des Abs. 1 sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen.

    (3) Eine Vergütung ist ausgeschlossen für Gasöl, das von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, die auch zum Einsatz im nicht schienengebundenen Verkehr geeignet sind.“

  23. Im § 9 Abs. 1 letzter Satz tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und folgender Halbsatz wird angefügt:

    „andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.“

  24. § 9 Abs. 6 und 7 lautet:

    „(6) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als 1. zum Verheizen,

  25. zum Antrieb der im § 8 angeführten begünstigten Anlagen,

  26. zum Betrieb einer stationären Anlage, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dient,

    ist verboten.

    (7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb einer im § 8 angeführten Anlage oder einer Anlage, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dient, ist dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf eine Steuervergütung nach § 8 entsteht erst dann wieder,

    wenn dem Zollamt schriftlich angezeigt wird, daß gekennzeichnetes Gasöl zum Antrieb dieser Anlage nicht mehr verwendet wird.“

  27. Dem § 9 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

    „(10) Im Steuergebiet ist die Verwendung von Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art, das außerhalb des Steuergebietes für Zwecke einer Steuerbegünstigung gekennzeichnet wurde, verboten.

    Dies gilt jedoch nicht 1. für nach Abs. 2 gekennzeichnetes Gasöl, das zu einem im Abs. 6 angeführten Zweck verwendet wird,

  28. in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, es sei denn, das Mineralöl wird als Treibstoff für Kraftfahrzeuge verwendet.

    (11) Der Zusatz von weiteren Kennzeichnungsstoffen zu gekennzeichnetem Gasöl ist verboten,

    wenn durch diesen Zusatz die Kennzeichnung nach Abs. 2 oder eine andere, nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften eines Mitgliedstaates vorgesehene Kennzeichnung beeinträchtigt wird oder werden könnte.“

  29. Der Inhalt des bisherigen § 10 erhält die Bezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

    „(2) Wer Mineralöl nach § 9 Abs. 10 verbotswidrig verwendet, hat für die verbotswidrig verwendeten Mengen die Mineralölsteuer zu entrichten. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß.

    (3) Ist Gasöl mit gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt, in dessen Bereich die Vermischung stattgefunden hat, über Antrag mit Bescheid zulassen, daß das Gemisch als gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.“

  30. § 11 Abs. 1 und 2 lautet:

    „(1) Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9)

    oder wer...

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