Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. August 1978 über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Jugoslawien

Auf Grund des § 7 des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes,

BGBl. Nr. 302/1978, wird zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung verordnet:

§ 3 Abs. 3 des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes ist für Güterbeförderungen, die mit Fahrzeugen mit jugoslawischen Kennzeichen im Transitverkehr durch Österreich durchgeführt werden,

nicht anzuwenden.

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