Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Juni 1973 über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Luxemburg

Auf Grund des § 48 Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet:

Beförderungen von Personen (samt Gepäck)

im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch luxemburgische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen

(einschließlich Anhängern) mit luxemburgischen Kennzeichen sind ab 1. Juli 1973 von der Umsatzsteuer befreit. Hiedurch tritt gemäß

§ 12 Abs. 3 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß

vom...

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