Bundesgesetz, mit dem das Steuerreformgesetz 1993, das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Bewertungsgesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Handelskammergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1994)

Der Nationalrat hat beschlossen Artikel I Steuerreformgesetz   1993

Das Steuerreformgesetz   1993, BGBl.  Nr. 818/ 1993, wird wie folgt geändert:

  1.   Im Artikel I entfällt Z 53 b.

  2.    Im  Artikel I Z 68  entfalle  in   Punkt 1   die Wortfolge „und 3"

  3.   Im Artikel III Z 14  werden folgende Sätze angefügt:

    „§ 18 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Buchwerte zunächst fortgeführt werden können, wenn der sich bei Gegenüberstellung der Buchwerte und der gemeinen Werte ergebende Unterschiedsbetrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt wird. Die steuerfreie Rücklage ist in jenem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen, in dem erstmalig eine nachhaltige Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen im. Sinne des § 6 b Abs. 4 vorliegt oder in dem die Steuerbefreiung des § 5 Z 14 aus anderen Gründen wegfällt."

    Artikel II Einkommensteuergesetz   1988

    Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:

  4.   Im § 4 Abs. 4 Z 6 lautet der letzte Satz. „Die letzten drei Sätze der Z 5 sind anzuwenden."

  5. Im § 4 Abs. 11 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „ist hinsichtlich der steuerfreien Rücklagen und steuerfreier Beträge gemäß §§ 9, 10, 11 und 12" die Wortfolge „sind hinsichtlich der steuerfreien Rücklagen und steuerfreier Beträge gemäß §§ 10, 11 und 12"

  6. § 10 Abs. 10 letzter Satz lautet:

    „Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag in Anspruch nimmt, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen."

  7. In § 11 Abs. 2, in § 12 Abs. 7 und in § 14 Abs. 6 treten jeweils an die Stelle der Zitierung „§ 9 Abs. 3 letzter Satz" die Zitierung „§ 10 Abs. 10 letzter Satz"

  8. Im § 17 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten (Umlaufvermögen)" die Wortfolge „Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären,"

  9. § 17 Abs. 2 Z 2 lautet:

    „2. die Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 3 Millionen Schilling betragen,"

    7 Im § 17 Abs. 2 wird als Z 3 angefügt:

    „3. aus der Aufstellung der Betriebsausgaben (§ 44 Abs. 4) hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht."

  10. Im § 18 Abs. 4 Z 3 lautet der zweite Satz.

    „Der Umtausch von Aktien gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und 233 des Aktiengesetzes und gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften gilt insoweit nicht als Entnahme aus dem Depot, als nicht bare Zuzahlungen geleistet werden."

  11. Im § 32 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen."

  12. Im § 45 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von „1000 S" der Betrag „4000 S"

    11 Im § 47 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen."

  13. Im § 63 Abs. 1 letzter Satz wird vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:

    „und Vorauszahlungen festgesetzt werden"

  14. Im § 66 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

    13 a. Im § 41 Abs. 4 letzter Satz tritt an die Stelle der Zitierung „gemäß § 69 Abs. 2" die Zitierung „gemäß § 69 Abs. 2 und 3"

  15. § 77 Abs. 1 und 2 lautet:

    „(1) Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag.

    (2) Eine durchgehende Beschäftigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen."

  16. § 78 Abs. 2 lautet:

    „(2) Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den Arbeitslohn während eines Kalendermonats regelmäßig nur in ungefährer Höhe in Teilbeträgen auszahlen (Abschlagszahlung) und erst für den Kalendermonat eine genaue Lohnabrechnung vornehmen, können die Lohnsteuer abweichend von Abs. 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Voraussetzung ist, daß die Lohnabrechnung bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats erfolgt. Das Finanzamt kann jedoch anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Abs. 1 einzubehalten ist."

    .16. Im § 78 wird als Abs. 5 angefügt:

    „(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten.

    —   Bruttobezüge gemäß § 25,

    —   Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5,

    —   Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5,

    —   Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer,

    —   Lohnsteuer."

    17 Im § 79 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war."

  17. § 84 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte ohne besondere Aufforderung bis 31 Jänner des folgenden Kalenderjahres die Lohnzettel...

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