Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch im Zusammenhang mit der Geldwäscherei geändert wird (Strafgesetznovelle 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird wie folgt geändert:

  1. § 164 hat zu lauten:

    „§ 164. (1) Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft,  sonst an  sich  bringt oder einem  Dritten verschafft.

    (3) Wer eine Sache im Wert von mehr als 25 000 S verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit  Geldstrafe  bis  zu   360 Tagessätzen  zu bestrafen.

    (4)   Wer  eine   Sache   im  Wert von   mehr  als 500 000 S verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt,  ist mit Freiheitsstrafe von  sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der  Hehler  zu   bestrafen,  wenn   die   mit   Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung begründen."

  2.   An die Stelle des § 165 und seiner Überschrift tritt folgende Bestimmung:

    „Geldwäscherei

    § 165. (1) Wer Vermögensbestandteile im Wert von mehr als 100 000 S, die aus dem Verbrechen eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich solche Vermögensbestandteile  an  sich  bringt,  verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.

    (3)  Wer die Tat in bezug auf einen 500 000 S übersteigenden Wert oder als Mitglied einer Bande begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden  hat,  ist mit  Freiheitsstrafe von  sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

    (4)  Ein Vermögensbestandteil...

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