Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 - KorrStrÄG 2009)

98. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 - KorrStrÄG 2009) Der Nationalrat hat beschlossen:

?Inhaltsverzeichnis:

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung 1975
Artikel 3 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung?

1. Artikel 1 lautet wie folgt:

?Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit 10 Jahre.?

2. § 64 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4) oder österreichischen Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Z 4a) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter oder österreichischer Amtsträger begeht.?

3. § 74 wird wie folgt geändert:

  1. Abs. 1 Z 4a lautet:

    ?4a. Amtsträger: jeder, der
    a. Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers ist, soweit er in einer Wahl oder Abstimmung seine Stimme abgibt oder sonst in Ausübung der in den Vorschriften über dessen Geschäftsordnung festgelegten Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt,
    b. für den Bund, ein Bundesland, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für einen Sozialversicherungsträger oder deren Hauptverband, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, mit Ausnahme der in lit. a genannten Amtsträger in Erfüllung ihrer Aufgaben,
    c. sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder
    d. als Organ eines Rechtsträgers oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger tätig ist, der der Kontrolle durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung der in lit. b genannten Körperschaften erbringt.?
  2. nach dem Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

    ?(3) Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.?

    4. § 117 Abs. 5 wird aufgehoben.

    5. In § 153b Abs. 2 wird der Klammerausdruck ?(§ 306a)? nach den Wendungen ?leitender Angestellter? jeweils durch den Klammerausdruck ?(§ 74 Abs. 3)? ersetzt.

    6. In § 153d Abs. 3 wird der Klammerausdruck ?(§ 306a)? nach den Wendungen ?leitender Angestellter? jeweils durch den Klammerausdruck ?(§ 74 Abs. 3)? ersetzt.

    7. In § 153e Abs. 2 wird der Klammerausdruck ?(§ 306a)? nach der Wendung ?leitender Angestellter? durch den Klammerausdruck ?(§ 74 Abs. 3)? ersetzt.

    8. In § 161 Abs. 1 und Abs. 2 wird der Klammerausdruck ?(§ 306a)? nach den Wendungen ?leitender Angestellter? jeweils durch den Klammerausdruck ?(§ 74 Abs. 3)? ersetzt.

    9. § 168c wird wie folgt geändert:

  3. In Abs. 2 wird der Betrag ?5.000 Euro? durch den Betrag ?3.000 Euro? ersetzt.

  4. Abs. 3 entfällt.

    10. § 304 samt Überschrift lautet:

    ?Bestechlichkeit

    § 304.

    (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

    (2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.?

    10a. § 304a samt Überschrift entfällt.

    11. Nach dem § 304 wird folgender § 305 samt Überschrift eingefügt:

    ?Vorteilsannahme

    § 305. (1) Ein Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen einem dienst- oder organisationsrechtlichen Verbot einen Vorteil für sich oder einen Dritten annimmt oder sich versprechen lässt...

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