Bundesgesetz vom 15. Dezember 1971, mit dem das Strafvollzugsgesetz geändert wird (Strafvollzugsgesetznovelle 1971)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969,

wird geändert wie folgt:

  1. Im § 3 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten:

    „(2) Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten."

  2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Ist die verurteilte Person schwanger oder hat sie innerhalb des letzten Jahres entbunden,

    so ist die Einleitung des Strafvollzuges bis zum Ablauf der sechsten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange aufzuschieben, als sich das Kind in der Pflege der Verurteilten befindet,

    höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Der Vollzug ist jedoch einzuleiten, sobald es die Verurteilte selbst verlangt,

    vom Vollzug keine Gefährdung ihrer Gesundheit oder des Kindes zu besorgen und ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Vollzug durchführbar ist."

  3. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „In den Fällen der Z. 2 lit. a ist auf den Aufschub die im § 3 Abs. 2 genannte Monatsfrist anzurechnen."

  4. § 7 wird geändert wie folgt:

    1. An die Stelle der Abs. 1 und 2 treten nachstehende Bestimmungen:

      „(1) Die Anordnung des Vollzuges (§ 3) und die Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 stehen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu."

    2. Die Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnung 2 und 3.

  5. § 22 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist: jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten.

    In den Fällen der §§ 116 und 121 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder von dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der §§ 17, 116 und 121 zu."

  6. § 53 hat zu lauten:

    „§ 53. (1) Als Vergünstigung kann besonders fleißigen Strafgefangenen eine...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT