Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Stromkennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Stromkennzeichnungsverordnung) geändert wird (Stromkennzeichnungsverordnungs-Novelle 2013)

467. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Stromkennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Stromkennzeichnungsverordnung) geändert wird (Stromkennzeichnungsverordnungs-Novelle 2013) Auf Grund des § 79 Abs. 11 Elektrizitätswirtschafts- und ?organisationsgesetz 2010 ? ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 174/2013, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz ? E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 174/2013 wird verordnet:

Die Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Stromkennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Stromkennzeichnungsverordnung), BGBl. II Nr. 310/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

?(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. ?Stromhändler? Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 Abs. 1 und 2 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
2. ?Pumpspeicherbetreiberkonto? ein in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank für jedes Pumpspeicherkraftwerk oder jeden aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkspark eingerichtetes Konto.?

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.?

2. In § 3 Abs. 2, 3 und 8 entfällt jeweils der Klammerausdruck ?(Jahresabrechnung)?.

3. In § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck ?Wind- und Sonnenenergie? durch ?Windenergie, Sonnenenergie? ersetzt.

4. § 4 Abs. 3 bis 6 entfällt.

5. In § 6 Abs. 2 wird der Ausdruck ?§ 73 ElWOG 2010? durch ?§ 73 Abs. 1 ElWOG 2010? ersetzt.

6. § 7 Abs. 1 lautet:

?(1) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der E-Control nicht für die in den §§ 78 bis 79a ElWOG 2010 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.?

7. § 8 Abs. 2 lautet:

?(2) Stromhändler, die im Jahr 2014 Strom unbekannter Herkunft in ihrem Versorgermix ausweisen, haben die Strommengen, die sie an Haushaltskunden liefern, getrennt in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank auszuweisen und vollständig mit Nachweisen zu belegen. Die Stromkennzeichnung kann die zusätzliche Angabe enthalten, dass der an...

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