Bundesgesetz vom 27. November 1969 über besondere Förderungen zur Verbesserung der Struktur im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I FÖRDERUNGSMASSNAHMEN

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 und der §§ 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung durch die in § 2

angeführten Maßnahmen nach Maßgabe der in

§ 10 vorgesehenen Mittel zu fördern.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit

(Strukturverbesserung) von Unternehmungen gemäß

  1. 1 durch Erleichterung der Finanzierung von Marktanpassungs- und Rationalisierungsmaßnahmen zu dienen.

(3) Aufgabe des Bundes ist es auch, juristische Personen zu fördern, zu deren durch Bundesgesetz festgelegtem Aufgabenbereich die Förde-

rung von Unternehmungen gemäß Abs. 1 zählt,

wenn und insoweit die betreffenden juristischen Personen Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmungen durchführen.

(4) Förderungsmaßnahmen, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit anderen als den im § 10 vorgesehenen Mitteln durchführt, werden von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

§ 2. Die Förderung ist zu gewähren durch:

  1. Kreditkostenzuschüsse oder b) in den Fällen des § 1 Abs. 3 auch durch sonstige Zuschüsse.

    § 3. (1) Bei der Gewährung von Förderungen müssen Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährleistet sein.

    (2) In Fällen, in denen dies unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die Grundsätze des § 1 zur bestmöglichen Sicherung des angestrebten Erfolges notwendig oder zweckmäßig ist, sind Förderungen unter Auferlegung entsprechender Bedingungen (§ 897 ABGB.) zu gewähren.

    § 4. (1) Bei Gewährung von Förderungen ist die Rückzahlung für den Fall vorzusehen,

    daß

  2. der Empfänger der Förderung über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben macht,

  3. das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers der Förderung nicht rechtzeitig durchgeführt wird,

  4. die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder Bedingungen durch Verschulden des Empfängers der Förderung nicht eingehalten werden, oder d) soweit bei Gewährung der Förderung vorgesehen,

    Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht oder Überprüfungen nicht ermöglicht werden.

    (2) Für die Fälle des Abs. 1 ist die Rückzahlung der Förderungsmittel zuzüglich einer...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT