Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. April 1990, mit der die Studienordnung für die Studienrichtung Volkskunde geändert wird

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18,20und21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1987, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 2/1989, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Volkskunde (Ethnologia Europaea), BGBl. Nr. 46/1978, in der Fassung der Verordnung. BGBl. Nr. 368/1984 wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. § 3 lautet:

„§ 3. (1) In der Studienrichtung Volkskunde sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 bis 34 Wochenstunden aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a und b genannten   Fächern   im   Gesamtausmaß   bis   zu 10 Semesterwochenstunden   einschließlich   der   in Abs. 3  genannten  Lehrveranstaltungen  schon  im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(3)    Die   im   § 6   Abs. 5    lit. c   vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4)    Ordentliche   Hörer   der   Studienrichtung Volkskunde haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3 Abs. 2 des  Bundesgesetzes   über  geisteswissenschaftliche und    naturwissenschaftliche     Studienrichtungen), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu inskribieren."

  1.   § 5 Abs. 1 lautet:

    „(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

    a)Â Â Geschichte der Volkskunde, Theorien und Methoden,

    b)  Volkskunde Österreichs."

  2.   § 6 Abs. 2 und 3 lauten:

    „(2) In der Studienrichtung Volkskunde sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des...

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