Bundesgesetz vom 20. Jänner 1981 über die Studienrichtung Evangelische Theologie

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Grundsätze und Gliederung

    § 1. (1) Das Studium der Evangelischen Theologie hat im Sinne des Bundesgesetzes, BGBl.

    Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche und des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

    in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/

    1972 und 561/1978, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung des Theologen, vor allem des geistlichen Nachwuchses für die Evangelische Kirch«, der wissenschaftlichen Berufsfortbildung der Absolventen, der Entwicklung der theologischen Wissenschaft, der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Aufgaben zu dienen, die im Zusammenwirken mehrerer Wissenschaften bewältigt werden.

    (2) Es sind folgende ordentliche Studien einzurichten:

    1. das Diplomstudium des fachtheologischen Studienzweiges als wissenschaftliche Berufsvorbildung vor allem des geistlichen Nachwuchses für die Evangelische Kirche in Österreich und als Grundstudium für das Doktoratsstudium,

    2. das Diplomstudium des kombinierten religionspädagogischen Studienzweiges als wissenschaftliche Berufsvorbildung für das Lehramt aus evangelischer Religion an höheren Schulen,

    3. Erweiterungsstudien,

    4. das auf das Diplomstudium aufbauende Doktoratsstudium.

    Akademische Grade

    § 2. (1) Den Absolventen des Diplomstudiums beider Studienzweige ist der akademische Grad

    „Magister der Theologie", lateinische Bezeichnung

    „Magister theologiae", abgekürzt „Mag.

    theol." zu verleihen.

    (2) Den Absolventen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad „Doktor der Theologie",

    lateinische Bezeichnung „Doctor theologiae", abgekürzt

    „Dr. theol." zu verleihen.

    (3) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.

    Studiendauer der Diplomstudien

    § 3. (1) Das Diplomstudium dauert grundsätzlich neun Semester, kann jedoch nach den Abs. 2 und 3 auf acht oder sieben Semester verkürzt werden. Es ist in zwei Studienabschnitte gegliedert; der erste dauert fünf Semester und schließt mit der ersten Diplomprüfung, der zweite dauert vier Semester und schließt mit der zweiten Diplomprüfung.

    (2) Für Studierende, die beide Teile der ersten Diplomprüfung spätestens am Ende der dritten Woche nach Beginn des fünften Semesters abgelegt haben, dauert der erste Studienabschnitt vier Semester.

    (3) Für Studierende, die alle Voraussetzungen für die Zulassung zu dem mündlichen Teil der zweiten Diplomprüfung spätestens am Ende der dritten Woche nach Beginn des vierten. Semesters des zweiten Studienabschnittes erfüllt haben,

    dauert dieser drei Semester.

  2. ABSCHNITT DIPLOMSTUDIUM DES FACHTHEOLOGISCHEN STUDIENZWEIGES Erster Studienabschnitt

    § 4. (1) Der erste Studienabschnitt hat der Einführung in die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens, in die theologischen und philosophischen Grundlagen der Pflichtfächer sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse, insbesondere der griechischen und der hebräischen Sprache, zu dienen.

    (2) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

    A. im ersten Teil 1. Altes Testament,

    1. Neues Testament,

    2. Kirchengeschichte,

      B. im zweiten Teil 4. Systematische Theologie (Philosophie, Dogmatik,

      Ethik, Symbolik),

    3. Praktische Theologie,

    4. Kirchenrecht.

      Der Kandidat hat das Grundwissen aus diesen Fächern nachzuweisen.

      (3) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

      Die Prüfung aus einem Prüfungsfach nach Wahl des Kandidaten ist schriftlich durch eine Klausurarbeit abzulegen. Die Prüfungen aus den übrigen Prüfungsfächern sind nach Wahl des Kandidaten schriftlich durch Klausurarbeiten oder mündlich abzulegen.

      (4) Die mündlichen Prüfungen sind zwei kommissionelle Prüfungen vor dem gesamten Prüfungssenat.

      Mit Ausnahme der schriftlich abgelegten Prüfungen umfaßt die erste kommissionelle Prüfung den ersten Teil (Abs. 2 lit. A), die zweite den zweiten Teil (Abs. 2 lit. B) der ersten Diplomprüfung.

      (5) Der gesamte Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und für die erste kommissionelle Prüfung aus allen Prüfern für die Prüfungsfächer des ersten Teiles (Abs. 2 lit. A), für die zweite kommissionelle Prüfung aus allen Prüfern für die Prüfungsfächer des zweiten Teiles (Abs. 2 lit. B).

      (6) Jede Klausurarbeit ist von dem für das Prüfungsfach nach Abs. 5 zuständigen gesamten Prüfungssenat kommissioneil zu beurteilen.

      (7) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung sind:

    5. Die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und von mindestens vier in diesen Studienzweig einrechenbaren Semestern,

    6. die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen

      Ãœbungen, Proseminaren, Arbeitsgemeinschaften,

      Exkursionen und 3. die Kenntnis der lateinischen, der griechischen und der hebräischen Sprache; die Sprachkenntnis ist entweder durch das Zeugnis einer höheren Schule oder durch das Reifezeugnis oder durch das Zeugnis über eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung oder durch die an dieser oder einer Geisteswissenschaftlichen Fakultät abgelegte Ergänzungsprüfung nachzuweisen.

      (8) Einem Prüfungssenat sind höchstens fünf Kandidaten für einen gemeinsamen Termin zuzuweisen.

      (9) Jede Klausurarbeit ist der Evangelischen...

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