Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Studienordnung für die Studienrichtung Politikwissenschaft geändert wird
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 369/1990, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Politikwissenschaft, BGBl.
Nr. 259/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 245/1984 wird wie folgt geändert:
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§ 3 Abs. 1 und 2 lauten:
„§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 30 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
(2) Die in § 7 vorgesehenen Vorprüfungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden."
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Der bisherige § 3 Abs. 5 erhält die Bezeichnung
§ 3 Abs. 3.
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§ 3 Abs. 4 und 5 entfallen.
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§ 4 lautet:
„§ 4. Die Zulassung zum abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus folgenden Fächern voraus:
a) Statistik für die Sozialwissenschaften;
b) die gemäß § 3 Abs. 1 lit. h gewählten Fächer."
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§ 5 Abs. 1 lautet:
„§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
a) Einführung in die Politikwissenschaft;
b) Politische Theorie und Ideengeschichte;
c) Vergleichende Politik;
d) Grundlagen des Österreichischen Politischen Systems:
Politik, Recht, Gesellschaft;
e) Internationale Politik;
f) Methoden der empirischen Sozialforschung."
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§ 6 lautet:
„§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt,
sofern die Studienrichtung Politikwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 25 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
(2) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern die Studienrichtung Politikwissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 18 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
(3) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Politikwissenschaft haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten...
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