Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Studienordnung für die Studienrichtung Politikwissenschaft geändert wird

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 369/1990, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Politikwissenschaft, BGBl.

Nr. 259/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 245/1984 wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 1 und 2 lauten:

    „§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 30 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

    (2) Die in § 7 vorgesehenen Vorprüfungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden."

  2. Der bisherige § 3 Abs. 5 erhält die Bezeichnung

    § 3 Abs. 3.

  3. § 3 Abs. 4 und 5 entfallen.

  4. § 4 lautet:

    „§ 4. Die Zulassung zum abschließenden Teil der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus folgenden Fächern voraus:

    a) Statistik für die Sozialwissenschaften;

    b) die gemäß § 3 Abs. 1 lit. h gewählten Fächer."

  5. § 5 Abs. 1 lautet:

    „§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

    a) Einführung in die Politikwissenschaft;

    b) Politische Theorie und Ideengeschichte;

    c) Vergleichende Politik;

    d) Grundlagen des Österreichischen Politischen Systems:

    Politik, Recht, Gesellschaft;

    e) Internationale Politik;

    f) Methoden der empirischen Sozialforschung."

  6. § 6 lautet:

    „§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt,

    sofern die Studienrichtung Politikwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 25 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

    (2) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern die Studienrichtung Politikwissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 18 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

    (3) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Politikwissenschaft haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten...

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