Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (SNE-VO 2012) geändert wird(Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012-Novelle 2014, SNE-VO 2012-Novelle 2014)

478. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (SNE-VO 2012) geändert wird(Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012-Novelle 2014, SNE-VO 2012-Novelle 2014) Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012), BGBl. II Nr. 440/2011 in der Fassung der SNE-VO 2012 ? Novelle 2013, BGBl. II Nr. 481/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7 lauten wie folgt:

2. § 4 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:

?9. Netznutzungsentgelt für Anbieter von Regelenergie

Das Netznutzungsentgelt für Anbieter von Regelenergie (Sekundärregelung, Tertiärregelung) ? ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke ? wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gem. § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch den Regelenergieeinsatz verursacht werden, für die Netzebenen 1 bis 3 wie folgt bestimmt:

Der Regelzonenführer hat die für Regelenergiezwecke abgerufene Arbeit und Leistung je Viertelstunde an jenen Netzbetreiber zu übermitteln, an dessen Netz der Anbieter von Regelenergie angeschlossen ist. Erfolgt ein Angebot gemeinsam von mehreren zusammengeschlossenen Anlagen, haben die Anbieter dem jeweiligen Netzbetreiber und dem Regelzonenführer bekannt zu geben, über welche Zählpunkte Regelenergie je Viertelstunde zur Verfügung gestellt wurde.?

3. § 4 Abs. 2 lautet wie folgt:

?(2) Für die Netznutzung der Anlagen der Netzebene 3 des Übertragungsnetzes sind folgende Nettozahlungen, die Jahresbeträge (in TEUR) darstellen, in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten.

4. § 6 Z 1 bis 15 lauten wie folgt:

5. § 8 lautet wie folgt:

?§ 8. Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte bestimmt:

a) Österreichischer Bereich: Cent 0,1630/kWh
b) Bereich Tirol: Cent 0,1630/kWh
c) Bereich Vorarlberg: Cent 0,1630/kWh?

6. § 9 Z 6 bis 11 lauten wie folgt, Z 12 entfällt:

?6. ?Tarif ? Drehstromzählung? ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 4-Leiter Drehstromsystem.
7. ?Tarif ? Wechselstromzählung? ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 2-Leiter System.
8. ?Blindstromzählung? ist die Messung von elektrischer
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