Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Tapezierer und Dekorateure (Tapezierer und Dekorateure-Verordnung)
 Â
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Tapezierer und Dekorateure (§ 94 Z 68 GewO 1994) jedenfalls als erfüllt anzusehen: Â
-
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â
-
Zeugnisse über Â
-
den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â
deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das Handwerk spezifischen Â
Schwerpunkt liegt, und Â
-
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
-
-
Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
-
Zeugnisse über Â
-
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur oder Â
in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und Â
-
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
-
-
Zeugnisse über Â
-
eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Â
-
eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder Â
-
-
Zeugnisse über Â
-
die erfolgreich abgelegte...
-
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN