Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Verordnung über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt geändert wird

Auf Grund des § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, BGBl. Nr. 169/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 10/1996,

wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 lautet:,,

    (2) Ein Punkt des in Abs. 1 festgelegten Entgeltes entspricht einem Betrag von 13,60 S.“

  2. Der bisherige Text des § 5 wird als Abs. 1 bezeichnet; folgender Abs. 2 wird angefügt:,,

    (2) Die Anstalt kann die Erbringung von Tätigkeiten von der Leistung einer Anzahlung, die die Höhe des voraussichtlichen Entgeltes nicht übersteigen darf, abhängig machen.“

  3. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:,,

    (6) § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl.

    Nr. 775/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

  4. Die Tarifpost 01000 der Anlage lautet:,,

    01000 Schriftliche Ausfertigungen,,

    01010 Kleingutachten und sonstige schriftliche Ausfertigungen (1 bis 2 Seiten) im Original........   13“,,

    01020 Gutachten und sonstige schriftliche Ausfertigungen (3 bis 10 Seiten) im Original..............   30“,,

    01021 jede weitere...

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