Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. Juni 1977 über die Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 219/1967, wird in Verbindung mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl.

Nr. 74, verordnet:

Artikel I Der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe wird für die nachstehend angeführten Waren wie folgt ermäßigt:

Artikel II Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1977.

...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT