Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Teilgewerben und die Befähigungsnachweise für Teilgewerbe (1. Teilgewerbe-Verordnung)

Auf Grund des § 31 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales verordnet:

  1. Abschnitt Liste der Teilgewerbe

    § 1. Folgende Tätigkeiten sind Teilgewerbe:

  2. Änderungsschneiderei,

  3. Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen,

  4. Autoverglasung,

  5. Betonbohren und -schneiden,

  6. Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge,

  7. Entkalken von Heißwasserbereitern,

  8. Erdbau,

  9. Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten,

  10. Erzeugung von Speiseeis,

  11. Fahrradtechnik,

  12. Friedhofsgärtnerei,

  13. Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen,

  14. Huf- und Klauenbeschlag,

  15. Instandsetzen von Schuhen,

  16. Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio),

  17. Nähmaschinentechnik,

  18. Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen,

  19. Schleifen von Schneidewaren,

  20. Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern,

  21. Wäschebügeln,

  22. Zusammenbau von Möbelbausätzen.

  23. Abschnitt Teilgewerbe – Herkunft und Befähigungsnachweise

    Änderungsschneiderei

    § 2. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 1 stammt aus dem Handwerk der Damenkleidermacher und dem Handwerk der Herrenkleidermacher. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger oder Damenkleidermacher oder Herrenkleidermacher oder Wäschewarenerzeuger oder Wäschenäher oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Mode und Bekleidungstechnik liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

    Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen

    § 3. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 2 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser oder in einem verwandten Lehrberuf oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 4. a) den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung, an der die für die Ausübung des Teilgewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

    Autoverglasung

    § 4. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 3 stammt aus dem Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Kraftfahrzeugmechaniker oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 3. a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

    Betonbohren und -schneiden

    § 5. (1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 4 stammt aus dem Gewerbe der Baumeister. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonfertiger-Betonwarenerzeugung oder Betonwarenerzeuger oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und b) eine mindestens einjährige fachliche...

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