Kundmachung des Bundeskanzlers vom 23. Jänner 1990 betreffend die teilweise Aufhebung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Zl. 212.24.01/8-IV.2/90

Verbalnote Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Türkischen Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, folgendes mitzuteilen:

Am 17. Mai 1954 ist das Abkommen zwischen der

österreichischen Regierung und der türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges Kundgemacht in BGBl. Nr. 194/1955 in Kraft getreten. Das Abkommen gestattet den Angehörigen beider Staaten die sichtvermerksfreie Einreise mit einem gültigen Reisepaß und einen anschließenden dreimonatigen Aufenthalt. Die Aufhebung der Sichtvermerke gilt für Touristen- und Geschäftsreisen. Diese Sichtvermerks-

Freiheit befreit die Angehörigen eines der beiden Staaten bei Reisen in den anderen Staat nicht von der Verpflichtung, die österreichischen beziehungsweise türkischen Gesetze und Vorschriften betreffend die Einreise, den Aufenthalt der Fremden sowie die Ausübung irgendeiner auf Gewinn gerichteten Betätigung oder einer bezahlten Beschäftigung,

einzuhalten.

Die sichtvermerksfreie Einreise mit einem anschließenden drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt gilt auch auf Grund des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957, welchem Österreich seit 1958 und die Türkei seit 1961 als Vertragschließende Parteien angehören.

In den letzten Monaten ist der Zustrom türkischer Staatsangehöriger nach Österreich sehr stark angestiegen, die zum größten Teil versuchen,

mit Hilfe von Mittelsmännern illegal in andere westeuropäische Staaten zu...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT