Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, das Teilzeitnutzungsgesetz und das Bauträgervertragsgesetz geändert werden (Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen der Notariatsordnung Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 692/1993, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 5 wird nach dem Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

    „(4b) Wird ein Notar als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Notar treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.“

  2. Im § 6

    1. lautet im Abs. 2 der zweite Satz:

      „Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt,

      Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer,

      einer Notariatskammer oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht werden.“

    2. wird im Abs. 3 der Strichpunkt am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 5;

    3. lautet der Abs. 3a:

      „(3

    4. Zeiten als Notariatskandidat, die in Form einer zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassenden Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-

      Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, verbracht werden, sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.“

  3. § 9 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Notarstellen zu errichten oder den Amtssitz von Notarstellen an einen anderen Ort zu verlegen, wenn dies zur ortsnahen Betreuung der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der persönlichen Amtsausübung durch den Notar, insbesondere wegen einer wesentlichen Änderung der Gerichtsorganisation, der Bevölkerungszahl, der wirtschaftlichen oder der Verkehrsverhältnisse in dem in Betracht kommenden Gerichtsbezirk oder wegen einer wesentlichen Änderung des Wirkungskreises der Notare, erforderlich ist.

    Desgleichen wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, durch Verordnung bestehende Notarstellen aufzulassen, wenn sich die Verhältnisse entsprechend geändert haben.“

  4. § 11 Abs. 3 lautet:

    „(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:

  5. die Vertrauenswürdigkeit;

  6. das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle;

  7. der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten;

  8. die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. d, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;

  9. die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres für die Ausübung des Notarberufs dienliches Studium mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinn des § 62 erworben hat;

  10. die im Bewerbungsgesuch abgegebene Verpflichtungserklärung, gemeinsam mit einem oder mehreren am Amtssitz der zu besetzenden Notarstelle bereits ernannten Notaren oder gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Bewerbern um eine andere Notarstelle an diesem Amtssitz eine Gesellschaft im Sinn der §§ 22 bis 29 für die Dauer von mindestens sechs Jahren ab Amtsantritt einzugehen, sofern auch entsprechende Verpflichtungserklärungen der vorgesehenen Gesellschafter angeschlossen sind;

  11. im Fall der Gleichwertigkeit der Bewerber nach den Z 1 bis 6 die persönlichen Verhältnisse.“

  12. Im § 14 lit. c wird das Zitat „(§ 22)“ durch das Zitat „(§ 30)“ ersetzt.

  13. § 30 lautet:

    „§ 30. (1) Jeder Notar und jeder Notariatssubstitut ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der Notariatskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in

    Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen.

    (2) Kommt der Notar (Notariatssubstitut) seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch die Notariatskammer nicht nach, so ist über ihn die Suspension vom Amt zu verhängen (§ 180).

    (3) Die Mindestversicherungssumme hat 5600000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Notar-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Notar auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

    (4) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

    (5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Notariatskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, sowie jeden Versicherungsfall, der eine Befriedigung von Schadenersatzforderungen durch den Versicherer ausgelöst hat, zu melden und auf Verlangen der Notariatskammer darüber Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.“

  14. Dem § 31 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

    „(3) Der Notar ist berechtigt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck in das Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen (kollegiale Hilfe). Er hat hiebei die ihm nach

    österreichischem Recht obliegenden Berufspflichten zu beachten. Ein im Ausland bestellter Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten; der erste Satz gilt entsprechend. Er hat hiebei die für einen österreichischen Notar geltenden Berufspflichten zu beachten.

    (4) Der Notar hat seine Kanzlei durch ein Amtsschild zu bezeichnen, welches das österreichische Wappen, den Vor- und Zunamen des Notars mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als öffentlicher Notar und im Fall einer Notar-Partnerschaft deren Firma zu enthalten hat. Die Namen anderer Personen dürfen auf dem Amtsschild nicht angeführt sein. Es darf aber von der Notariatskammer zugelassene Zusatzbezeichnungen und Bildzeichen enthalten.“

  15. Im § 55 Abs. 1 lautet die Z 1:

    „1. durch einen amtlichen, mit eigenhändiger Unterschrift oder einem Abbild der eigenhändigen Unterschrift versehenen Lichtbildausweis,“

  16. Im § 62 Abs. 1 wird die Wendung...

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