Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geändert werden

133. Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003 geändert wird

Das Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet:

"a) Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer, wobei den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist;"

2. In § 1 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort "Bevölkerung" ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge "wobei den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist," eingefügt.

2a. In § 30 Abs. 1 lautet der fünfte Satz:

Die Ausschreibung kann jedoch entfallen, wenn lediglich ein Unternehmen die betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung der Universaldienstleistung erfüllt und die Erbringung der Universaldienstleistung durch dieses Unternehmen bis zur nächsten Ausschreibung voraussichtlich gewährleistet ist oder wenn die Universaldienstleistung Auskunftsdienst (§ 26 Abs. 2 Z 2) im Wettbewerb erbracht wird.

2b. In § 30 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

"Ein durch Ausschreibung verpflichtetes Unternehmen unterliegt so lange dieser Verpflichtung, bis die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes einem anderen auferlegt ist oder das Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß § 30 Abs. 3 beendet ist."

2c. In § 30 Abs. 3 wird nach dem Wort "erbringen" ein Beistrich gesetzt und nachstehende Wortfolge angefügt:

oder, falls die Universaldienstleistung Auskunftsdienst (§ 26 Abs. 2 Z 2) im Wettbewerb erbracht wird, das Verfahren einstellen und den bisher zur Erbringung der Universaldienstleistung Verpflichteten mit Bescheid von dieser Verpflichtung entbinden.

3. In § 37 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

Dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt sowie der Bundeswettbewerbsbehörde ist im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4. § 107 Abs. 2 lautet:

"(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn

1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist."
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