Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erlassen wird und das Telekommunikationsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Vorschriften

§ 1. Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Grundlegende Anforderungen

§ 4. Schnittstellen

§ 5. Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

§ 6. Harmonisierte Normen Zweiter Abschnitt Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung

§ 7. Konformitätsbewertungsverfahren

§ 8. Benannte Stellen

§ 9. CE-Kennzeichnung Dritter Abschnitt In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme

§ 10. In-Verkehr-Bringen

§ 11. Inbetriebnahme, Anschlussrecht und schädliche Störungen

§ 12. Messen und Ausstellungen Vierter Abschnitt Behörden und Aufsichtsrechte

§ 13. Behörden

§ 14. Aufsicht durch die Fernmeldebehörden

§ 15. Gebühren Fünfter Abschnitt Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 16. Verwaltungsstrafbestimmungen Sechster Abschnitt

Ãœbergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. Übergangsbestimmungen

§ 18. Verweisungen

§ 19. Verlautbarungen

§ 20. Vollziehung Verzeichnis der Anhänge Anhang I: Kennzeichnung der Geräte nach § 9 Absatz 1

Anhang II: Modul A Interne Fertigungskontrolle Anhang III: Interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen Anhang IV: Konstruktionsunterlagen Anhang V: Umfassende Qualitätssicherung Anhang VI: Geräteklassenkennung gemäß § 10 Absatz 3

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. Regelungen für das In-Verkehr-Bringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzusetzen und 2. die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999 S. 10) umzusetzen.

    (2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden auf 1. ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12. Juli 1993 S. 1) oder ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1

    der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990 S. 17), geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), umfasst, unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen,

  2. ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG (ABl. Nr. L 266 vom 8. November 1995 S. 1), oder einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/61/EWG  über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

    (ABl. Nr. L 225 vom 10. August 1992 S. 72), geändert durch die Beitrittsakte von 1994, bildet,

    unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

    (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für 1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999,

    verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden, sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden;

  3. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997 S. 25), geändert durch Richtlinie 98/85/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 315 vom 11. November 1998 S. 14);

  4. Kabel und Drähte;

  5. Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind;

  6. Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/

    91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

    (ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)

    Nr. 1069/1999 (ABl. Nr. L 130 vom 25. Mai 1999 S. 16);

  7. Ausrüstungen und Systeme für das Flugverkehrsmanagement im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/65/EWG über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement

    (ABl. Nr. L 187 vom 29. Juli 1993 S. 52), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/15/EG (ABl. Nr. L 95 vom 10. April 1997 S. 16);

  8. Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Strafrechtspflege benutzt werden.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet 1. „Gerät“ eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine Funkanlage oder um eine Telekommunikationsendeinrichtung oder um eine Kombination von beiden handelt;

  9. „Telekommunikationsendeinrichtung“ ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;

  10. „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/

    satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

  11. „Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von 9 kHz bis 3000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;

  12. „Schnittstelle“

    1. einen Netzabschlusspunkt, dh. den physischen Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält, und/oder b) eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen samt den entsprechenden technischen Spezifikationen;

  13. „Geräteklasse“ eine Klasse zur Einstufung besonderer Gerätetypen, die im Sinne dieses Gesetzes als ähnlich gelten, und zur Vorgabe von Schnittstellen, für die das Gerät ausgelegt ist; ein Gerät kann auch mehr als einer Geräteklasse zugeordnet werden;

  14. „Konstruktionsunterlagen“ Unterlagen mit einer Beschreibung des Geräts sowie Angaben und Erläuterungen dazu, wie die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt wurden;

  15. „harmonisierte Norm“ eine von einer anerkannten Normenorganisation im Rahmen eines Auftrags der Kommission zur Erstellung einer europäischen Norm nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG  über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG (ABl.

    Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18), festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist;

  16. „schädliche Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Navigationsfunkdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder anderweitige schwerwiegende Beeinträchtigungen, Behinderungen oder wiederholte Unterbrechungen eines Funkdienstes bewirkt, welcher im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen betrieben wird;

  17. „öffentliche Telekommunikationsnetze“ Telekommunikationsnetze, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt werden.

    Grundlegende Anforderungen

    § 3. (1) Geräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

  18. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in der Richtlinie 73/23/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl.

    Nr. L 77 vom 26. März 1993 S. 29), geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen;

  19. Schutzanforderungen in Bezug auf die...

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